Silker
Hallo Frau Bader, Ich hoffe meine Frage ist verständlich mein Mann versteht nicht so genau was ich damit meine... Also ich habe zwei Jahre Elternzeit genommen meine Tochter ist jetzt 16 Monate und meine Elternzeit geht noch bis Juni 2020. Seid heute habe ich einen Nebenjob im Nachtdienst im sozialen Bereich also bei einem völlig anderen Arbeitgeber. Mein jetziger Arbeitgeber weiß darüber Bescheid und es ist auch alles okay. Jetzt frage ich mich einfach da wir ja auch irgendwann noch mal ein zweites Kind wollen wenn mich der Arbeitgeber vom Nebenjob ins Beschäftigungsverbot schickt was ja bei den meisten sozialen Berufen so üblich ist und meine Elternzeit dann irgendwann vorbei ist und ich beim alten Arbeitgeber auch nicht wieder anfangen kann bzw direkt ins Beschäftigungsverbot gehe sind dann beide Arbeitgeber für mich zuständig ? Bzw sollte ich erst zu dem Zeitpunkt schwanger sein wenn die Elternzeit ausläuft ist es dann ratsam beim Nebenjob zu kündigen? Alles andere wäre ja Betrug. Bei meinem richtigen Arbeitgeber habe ich eine volle Stelle mit 38,5 Stunden was sich ja auf die nächste Elterngeldberechnung positiv auswirkt. Wobei ich sagen muss das der AG vom jetzigem Nebenjob mein zukünftiger Arbeitgeber werden soll und ich den alten Job irgendwann kündigen muss. Ich muss aber auch ehrlich sagen das es finanziell natürlich schöner ist nochmal 9 Monate Bsv bei 38,5 Std zu bekommen als im Nebenjob mit 20. Ich hoffe Sie verstehen was ich meine. Danke und Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe jetzt nicht so ganz verstanden, ob der Nebenjob nur für die EZ ist o danach weiterlaufen soll? Beachten Sie dabei § 3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Also wird das gar nicht klappen. Sie bekommen in der TZ den TZ-Lohn bei BV und danach lebt der alte Vertrag auf. Ob der TZ-Vertrag weiter besteht, ist dann eben die Frage - Sie könnnten es ja zeitlich nicht beides bewerkstelligen. Deshalb wird der wegfallen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Ein volles Beschaftigungsverbot im Hauptjob gibt es wenn überhaupt erst nach der Elternzeit. Eben wenn du wieder voll arbeiten gehst gemäß Arbeitsvertrag. Jetzt hat ein bv keine relevanz. Du kannst deine Elternzeit dafür auch nicht abbrechen, um wissentlich in ein volles BV zu gehen. Im Nebenjob gibt es jetzt nur ein BV, wenn vertraglich nachts als Arbeitszeit vereinbart ist. Der AG könnte dir andere Zeiten geben und du musst dann arbeiten. Hauptarbeit und Nebenjob dürfen später nur 45 h/Woche betragen.
Mitglied inaktiv
"was in den meisten sozialen Berufen so üblich ist ...." hat keinerlei Relevanz. Jeder AG ist angehalten, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dich mit zumutbaren Tätigkeiten, auch evtl mit Ersatztätigkeiten weiter zu beschäftigen. Rechne also damit, dass du beschäftigt wirst und arbeiten gehst. Solange du TZ in Elternzeit hast, arbeitest du TZ in Elternzeit. Die EZ kannst du aber trotzdem zum Beginn des Mutterschutzes beenden. Dann bekommst du wieder volles Gehalt (Mutterschaftsgeld) für die Dauer der Mutterschutzfrist. Der Nebenjob ist dann allerdings raus. Geld für 1 1/2 Jobs und dabei gar nicht arbeiten - das läuft auch in Deutschland nicht.
HeyDu!
"Geld für 1 1/2 Jobs und dabei gar nicht arbeiten - das läuft auch in Deutschland nicht." Sehe ich anders und kann man pauschal so nicht sagen. Angenommen die EZ läuft aus, der Vertrag mit den 38,5 Stunden greift wieder und der Nebenjob hat vertraglich nicht mehr als 9,5 Stunden... dann kann man sehr wohl von beiden AGs (nach Prüfung) oder vom Arzt (bei vorliegen von Gründen) ins BV geschickt werden. Man bekommt dann auch entsprechend beider Verträge Geld. Die Verträge dürfen nur zusammen nicht die zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten. BG
HeyDu!
Saarlandmami :-) Die Aussage zu den 45 Stunden überdenke bitte ;-) Du willst auf die 90 Stunden Doppelwoche hinaus... Kann der Fragestellerin aber Wurst sein. Ein schlechter Rat also. Vertraglich erlaubt sind 48 Stunden pro Woche §3 S. 1 ArbZG. Was dann nicht mit der Schwangerschaft vereinbar ist, ist Sache der AGs. Müssen die sich dann abstimmen. Im Zweifel bekommt sie die Stunden die sie nicht schuften darf, dann ein BV ;-)
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