Beschäftigungsverbot und Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch DRV

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot und Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch DRV

Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich Beschäftigungsverbot. Ich bin mit Zwillingen schwanger und meine Frauenärztin würde mir gerne ein BV aussprechen. Nun ist aber das Problem, dass ich derzeit ein Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Deutsche Rentenversicherung machen. Diese sieht so aus, dass ich bei meinem bisherigen AG ein Praktikum mache und nebenher mein Fernstudium abschließen kann. Einen Arbeitsvertrag habe ich bei meinem alten AG nicht, lediglich ein Praktikantenvertrag der regelt dass ich ins Haus darf. Normalerweise wird ja während eines BV ein Teil des Gehaltes von der Krankenkasse gezahlt und der Rest vom AG aufgestockt. Wie wäre dass denn nun in meinem Fall? Die Rentenversicherung ist ja nicht mein AG. Erhalte ich dann lediglich die 13 pro Tag von der Krankenkasse? Leider konnte mir selbst meine Krankenkasse diese Frage nicht beantworten und die Pro Familia war mit meinem Fall auch überfordert. Bevor ich bei der Rentenversicherung meine Schwangerschaft bekannt gebe, würde ich gern wissen, was genau mir zusteht. Damit ich entsprechend informiert bin. Ich würde mich sehr über Ihre Rückmeldung freuen. Herzliche Grüße

von EvaEllen am 10.01.2018, 19:47



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch DRV

Hallo, das ist in der Tat ein sehr spezieller Fall. Und sicher beantworten kann das nur die Deutsche Rentenversicherung. Aber auf deren Seite steht: Mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wollen wir unsere Versicherten möglichst dauerhaft in das Berufsleben eingliedern durch Erhaltung des vorhandenen oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes, aber falls notwendig auch durch Eröffnung eines neuen Berufsweges. Mit ein Beschäftigungsverbot ist eine Wiedereingliederung nicht möglich. deshalb könnte ich mir vorstellen, dass die Wiedereingliederung dann endet. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.01.2018



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