Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot für einen Arbeitsplatz - wieviel Geld bekomme ich

Frage: Beschäftigungsverbot für einen Arbeitsplatz - wieviel Geld bekomme ich

Keks11

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Hallo Frau Bader, ich bin bis November 2013 in Elternzeit bei meinem Haupt- Arbeitgeber. Das ist eine Vollzeitstelle und ich bekam bei der letzten SChwangerschaft bereits ein Beschäftigungsverbot für diese Arbeit. Mittlerweile habe ich eine 50%- stelle bei einem anderen Arbeitgeber angenommen (bin aber noch immer im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei Arb.geber 1). Wir planen eine erneute SChwangerschaft. Wieviel Geld bekomme ich, wenn ich wieder für die Vollzeitstelle ein Beschäftigungsverbot erhalte, die 50 % Stelle aber weiter ausüben kann? Danke für die Auskunft, freundliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich verstehe Ihre Frage nicht. Wahrscheinlich ist die halbe Stelle doch befristet bis zum Ende der Elternzeit. Sie können nicht beide Tätigkeiten parallel auszuüben, dann müssten Sie 150 % arbeiten. Wenn also die Elternzeit ändert und Sie den alten Job wieder antreten, um direkt ein Beschäftigungsverbot zu erhalten, bekommen Sie den Lohn des Hauptjobs weiter. Liebe Grüße, NB


Chrissy0815

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Hallo, ich antworte jetzt mal,weil ich glaube,das ich mir sicher bin das du bei einem Beschäftigungsverbot für AG 1 ganz normal dein Gehalt weiter bekommst. Da das BV nur für deine Arbeitsstelle Nr.1 zählt dürfte der Nebenjob keine Rolle dabei spielen. Also: Bei AG 1 -normales Gehalt Bei AG 2-normales Gehalt Sollte ich damit doch völlig falsch liegen,tut es mir leid. Aber für mich wäre es so am logischsten.


CKEL0410

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hallo su müsstest die ez bei ag 1 ja erstmal unterbrechen um ansprüche zu haben, denn in der ez bekommst du ja kein gehalt! ich glaube das geht nicht ganz so einfach, das du gelder aus beiden jobs bekommst. aber frau bader wird es sicher wissen!


Sternenschnuppe

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Da die 50% Stelle ja schätze ich nur für die Elternzeit ist, entscheidet sich das danach wann Du schwanger wirst. Gehe nicht davon aus, dass Du ab November 150% arbeiten wirst. Also kannst Du weiterarbeiten und ab Nobvember dann das normale Gehalt vom Hauptarbeitgeber.


Sternenschnuppe

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Achso, sollte der Mutterschutz des neuen Kindes vor dem Ende der Elternzeit beginnen, so kannst Du die Elternzeit kürzen zum Beginn des Mutterschutzes.


Keks11

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wenn ich vor Ende der Elternzeit bei AG 1 schwanger bin, dann geht doch dieses Beschäftigungsverhältnis direkt ins Beschäftigungsverbot über - sprich ich müsste ja Gehalt ab Ende der Elternzeit bekommen. Der Vertrag bei AG läuft da ja noch weiter, die 50%.


Keks11

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Liebe Frau Bader, also kann ich den 50%- Vertrag gar nicht unbefristet bekommen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort


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