Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

beschäftigung nach erziehungurlaub

Frage: beschäftigung nach erziehungurlaub

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

hallo frau bader, ich habe ein paar Fragen: 1)2004 wäre mein erziehungurlaub zu ende. ich hatte vorher einen vollzeitjob. die firma hat insgeamt mehrere tausend mitarbeiter. wir sind eine niederlassung mit ca. 10-15 mitarbeitern. a) wann vor ablauf des erziehungurlaubes muss ich mich wieder melden? b) habe ich anspruch dann auf einen Teilzeitplatz oder nur auf meinen alten vollzeit? (nach dem neuen gesetz)? 2) wir haben mit meinen eltern ein haus. nun wollten wir untereinander ein schreiben aufsetzen, wem, was im scheidungsfall oder todesfall u.a. auch unserer emily gehört, sollte uns was zustoßen. a) können wir uns untereinander etwas schreiben und mit unseren unterschriften gegenseitig "beglaubigen" oder muss so etwas notariell beglaubigt sein? vielen dank und ein schönes weihnachtsfest sowie für 2003 alles gute wünscht ihnen gabi, ralf und emily aus weiterstadt bei darmstadt


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Liebe Gabi, am ersten Tag zur Arbeit erscheinen, ich würde vorher anrufen, um mich in Erinnerung zu bringen. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung eingeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig,. Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (zB zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigugn getroffen werden. Sie können zusammen mit Ihrem Partner ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht. Dies kann am Alter der Person oder an ihrem Lebenswandel liegen. Gruß, NB


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Frohes neues Jahr Frau Bader. Ich habe eine Frage,bin momentan in Elternzeit, Elterngeld beziehe ich keine mehr und wollte ich mir ein Minijob finden.Habe ich mich auf eine Anzeige beworben als Prospektverteiler,aber sagen sie das wäre kein einfache Minijob auf Basis sondern eine beim Finanzamt gemeldete kurzfristige Beschäftigung.Habe ich mal gel ...

Hallo Frau Bader, ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre EZ angemeldet. Nach einem Jahr ( ab März 2024) arbeite ich voraussichtlich in Teilzeit. Nun bin ich erneut schwanger, möchte allerdings erst mitte/Ende März meinen AG darüber informieren.  Aufgrund meiner Tätigkeit ist ein Beschäftigungsverbot unvermeidbar. I.d.R. wird das Gehalt der le ...

Hallo Frau Bader, ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre EZ angemeldet. Nach einem Jahr ( ab März 2024) arbeite ich voraussichtlich in Teilzeit. Nun bin ich erneut schwanger, möchte allerdings erst mitte/Ende März meinen AG darüber informieren.  Aufgrund meiner Tätigkeit ist ein Beschäftigungsverbot unvermeidbar. I.d.R. wird das Gehalt der le ...

Hallo Frau Bader, Ich bin derzeit in der 38. SSW mit meinem 2. Kind. Regulär arbeite ich 60% als Assistenzärztin im Krankenhaus. Mein Plan ist 2 Jahre EZ anzumelden, jedoch möchte ich nicht die gesamte Zeit zu Hause bleiben, sondern vom 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat 75% arbeiten und schließlich nach Kita Eingewöhnung ab dem 19. Leben ...

Hallo,  ich plane während meiner Elternzeit noch einmal schwanger zu werden. Da ich in einem medizinischen Beruf arbeite, wird bei jeder Schwangerschaft vom AG ein BV ausgesprochen. Wenn ich nun in EZ 50% in TZ arbeite (begrenz auf EZ) und dann ein BV wegen erneuter Schwangerschaft bekomme, bekomme ich dann mein Vollzeitgehalt von vor der EZ od ...

Ich arbeite momentan 15 Stunden Teilzeit in Elternzeit (vertrag seit 01.10 bis 17.06.2025), musste aber hier auch schon in eine andere Abteilung wechseln (vorher Personalreferentin, jetzt Sachbearbeiter Buchhaltung). Gestern habe ich nun einen Aufhebungsvertrag erhalten, da Sie keine Chance sehen, mich weiter zu beschäftigen danach, da mittlerweil ...

Hallo Frau Bader,  ich befinde mich noch bis Sommer 2026 in EZ. Da mein Hauptarbeitgeber keine geringfügige Beschäftigung während der EZ anbieten konnte habe ich in einer anderen Einrichtung als geringfügig Beschäftigte begonnen zu arbeiten. Ich arbeite mit Kindern bekomme also sicher wieder ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, we ...

Hallo Frau Bader, ich möchte während meiner EZ bei einem anderen AG arbeiten, da die Arbeitszeiten und -bedingungen besser sind. Kann der aktuelle AG dem widersprechen, indem er argumentiert, dass er mir ähnliche Arbeitszeiten anbieten könnte? Eine Kündigung zum aktuellen Zeitpunkt von meiner Seite ist kompliziert, da ich wegen einer Fortbildun ...

Hallo Frau Bader. Ich möchte während der EZ bei einem anderen AG arbeiten, weil die Zeiten und Bedingungen besser sind. Kündigen bei meinem jetzigen AG kann ich aktuell nicht, weil ich eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen einer Fortbildung unterschrieben habe. Die Aussage war, dass ich so lange EZ nehmen soll, bis die Zeit vorbei ist.  Ka ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe am 11.02.2025 meine Sohn zur Welt gebracht und beziehe bis Februar 2026 Elterngeld. Meine Elternzeit war ursprünglich bis Ende August geplant, da ich erst danach eine Betreuung für meinen Sohn habe. Nun bin ich jedoch unerwartet schwanger und erwarte mein zweites Kind voraussichtlich Ende September. Für die Z ...