JaninaBurger
Liebe Frau Bader, Ich arbeite angestellt mit einem monatlichen Fixgehalt und einer zusätzlichen Umsatzbeteiligung, die aber immer erst im Folgemonat berücksichtigt wird. Meine Bezugsmonate für das Beschäftigungsverbot wären der Mai, Juni und Juli, deren Umsatz aber erst auf den Abrechnungen und Auszahlungen Juni-August berücksichtigt wird. Auf den Gehaltsabrechnungen ist NICHT ersichtlich, dass es sich um den Umsatz des Vormonats handelt. Wonach wird sich nun rechtlich korrekt orientiert? An den Gehaltsabrechnungen (die aber immer den Vormonat betrachten) der Monate Mai bis Juli oder an den tatsächlich erzielten Umsätzen (und damit die Gehaltsabrechnungen Juni bis August)? Vielen Dank für ihre Antwort!
Hallo, das der Umsatz aus dem Vormonat ist, ist doch unerheblich, wenn er Bestandteil eben des nächsten Monats ist. Liebe Grüße NB
cube
Versteh ich nicht so richtig. Es sind doch dann dennoch in jedem Monat die Beteiligungen des Vormonats drin. Es sei denn, du hast eben auch mal einen Monat ohne Umsatzbeteiligung gehabt. Dann wäre es aber korrekt, dass aus 2 Monaten mit Beteiligung und einem ohne gemittelt wird. So, wie du es beschreibst, hättest du im April dann ja gar keine Beteiligung erzielt, weswegen in der Mai-Abrechnung eben auch keine aufgeführt ist. Ansonsten müsste doch auch in der Mai-Abrechnung die Beteiligung des Vormonats April drin sein?
JaninaBurger
Die Frage ist ob die ausgezahlten Gehälter der Bezugsmonate zugrunde gelegt werden, da es sich bei der Umsatzbeteiligung (die schwankt) um einen monatlich ausgezahlten festen Bestandteil des Gehalts handelt oder ob die Gehälter der Folgemonate Grundlage darstellen, da die Umsatzbeteiligung des jeweiligen Vormonats erst im darauffolgenden Monat ausgezahlt wird. Der leistungsabhängige Umsatz des Bezugsmonats wird also erst im darauffolgenden Monat vergütet. Daher die Frage ob es sich nach dem ausgezahlten Gehalt und Gehaltsabrechnung der 3 Vormonate richtet oder eben nicht.
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