Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Berechnung Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit

osiris

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Sehr geehrte Frau Bader, ich glaube das Thema wurde schon diskutiert, ich habe auch schon viel gelesen, aber ich steige hier noch nicht durch. Meine Frau hat während ihrer 1. Elternzeit Teilzeit gearbeitet. Die 1. Elternzeit sowie damit auch die Teilzeitbeschäftigung wurden zu Beginn des 2. Mutterschutzes vorzeitig beendet. Ich dachte damit lebt die Vollzeitbeschäftigung wieder auf und der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus dem Vollzeitentgeld von vor der 1. Elternzeit. Berechnet sich der Arbeitgebezuschuss nun aus der Teilzeitbeschäftigung oder aus der Vollzeitbeschäftigung? Was kann sie ihrem Arbeitgeber vorlegen, woraus hervor geht, dass sich der Arbeitgeberzuschuss nun aus der Vollzeit berechnet. Den Satz aus § 14 MuSchG verstehe ich auch nicht richtig: "Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen." Das würde doch bedeuten das auch das Gehalt aus der Teilzeit mit eingerechnet wird. Ich finde folgender Absatz beschreibt die Problematig recht gut: "Problematisch scheint der Fall, in dem eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet hat und vor der Elternzeit bspw. in Vollzeitbeschäftigung stand. Wendet man den Wortlaut des § 14 MuSchG an, sind auch die Monate mit Teilzeitgehalt in der Elternzeit „abgerechnet“, so dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entsprechend geringer ausfallen würde. Allerdings stünde dann diese Arbeitnehmerin schlechter als eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit gar nicht gearbeitet hat. Für diese würden die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Elternzeit, also aus einer Vollzeittätigkeit, herangezogen. Aufgrund dieser Diskrepanz und aufgrund des Sinn und Zwecks von § 14 MuSchG - nämlich der Frau durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses den bisher erzielten Arbeitsverdienst während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung zu sichern - erscheint es nicht unschlüssig, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des abgerechneten Entgelts vor der Teilzeitarbeit zu berechnen. Diese Ansicht vertritt auch das BMFSFJ. Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete es, das nach der Elternzeit wieder auflebende Arbeitsverhältnis in Bezug zu nehmen und damit in o.g. Beispiel die letzten drei abgerechneten Monate aus der Vollzeitbeschäftigung in Bezug zu nehmen." (Quelle: http://www.rehmnetz.de/lohnsteuerrecht/neues-aus-dem-lohnsteuerrecht/vorzeitige-beendigung-der-elternzeit/)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, welch dramatischer Name - Ihre Frau heißt Isis? Spass beseite. Der VZ Vertrag lebt wieder auf u danach bemisst sich auch das MG Liebe Grüße NB


SumSum076

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Das hier aus den Richtlinien zum BEEG, 2015: "§ 16 Abs. 3 Satz 3 dient der Klarstellung, dass Arbeitnehmerinnen die angemeldete Elternzeit vor-zeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden können, um die Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, und nicht nur in Teilzeit arbeitende Mütter, denen dieses Recht schon nach dem bisherigen Satz 3 Halbsatz 2 zustand. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 soll die Arbeitnehmerin in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satzes 3 Halbsatz 1 dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Dem Arbeitgeber soll so ermöglicht werden, die erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise die Auszah-lung des Arbeitgeberzuschusses nach § 14 Mutterschutzgesetz) zu veranlassen. Eine rückwirken-de Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist."" Ich finde, darin wird deutlich Arbeitnehmerinnen und zwar nicht nur die, die schon Teilzeit in Elternzeit gemacht haben, sollen die Elternzeit unterbrechen können, um MuSchu-Geld zu bekommen und weiter Um beispielsweise die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses zu veranlassen Das der Vollzeitvertrags-Zuschuss zu zahlen ist, ergibt sich aus den normalen Regularien zum MuSchu-Geld. Wie du schon geschrieben hast: Nicht nur vorrübergehende Vertragsveränderungen sind zu berücksichtigen! Jan, Feb und März gäbs das Teilzeitgehalt. Danach ändert sich ab April der Vertrag - auf Vollzeit. Das nicht nur vorrübergehend. Auch dann nicht, wenn man sofort wieder in EZ geht. Also ist ab April Vollzeit-MuSchu-Geld zu bezahlen. Genauso wäre es: Jan, Feb und März - Vollzeit Ab April ist (dusseligerweise) Teilzeit vereinbart Dann gibts ab April Teilzeitgehalt. Eigentlich kennen sich da die Krankenkassen sehr gut aus. Meld dich doch dort mal... Gruß Sabine


osiris

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Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich glaube langsam ich bin zu doof, um den Satz/die Satzstellung zu verstehen. "Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen." Was haben Erhöhungen des Arbeitsentgeldes während der Schutzfristen mit der Berechnung des Geldes für diese Schutzfrist zu tun? Was heißt dieser Satz auf deutsch? Vorübergehende Erhöhungen sind nicht mit einzubeziehen. oder Vorübergehende Erhöhungen sind nicht mit einzubeziehen, sondern nur Verringerungen. Im § 14 MuSchG steht ja drin, es zählt das Gehalt der letzten drei Monate. Aber wo steht, dass Teilzeit oder vermindertes Gehalt während der Elternzeit ausgenommen ist?


osiris

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Hallo Frau Bader, Danke für ihre Antwort! Mein Name ist Daniel. Ich hatte auch gedacht, dass der Vertrag wieder auflebt, das ist auch so. Aber ich habe kein Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber bekommen. Wenn ich jetzt an ihn heran trete, muss ich ihm ja irgendwas sagen oder mich auf was beziehen, wo ich mir im Moment selber nicht sicher bin. Jeder sagt nur "das ist so". Aber nicht wo es genau steht oder wie man es richtig versteht. Vielen Dank!


Lina_100

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Hallo, Sie schreiben die Rechtsgrundlage ja selbst: Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen Bei Elterteilzeit entfällt die auf die Elterzeit bedingte Teilzeit. Damit lebt der alte Arbeitsvertrag = Vollzeit wieder auf. Damit einher geht eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Arbeitsentgeltes. Das ist im Gegensatz zum Regelfall (Durchschnitt der letzten drei Monate) im Beschäftigungsverbot zugrundezulegen. LG


osiris

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