Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung des Elterngeldes nach mehrfach direkt aufeinander folgend. Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Berechnung des Elterngeldes nach mehrfach direkt aufeinander folgend. Elternzeit

anja80

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Hallo liebe Frau Bader, Wir würden gerne wissen, welche Berechnungsgrundlage für das zu erwartende Elterngeld maßgeblich ist. Von Amtswegen sollen es ja die letzten 12 Monatsgehälter sein (davon 67% des Nettoverdienstes). Nun hatte ich aber vor der jetzigen Geburt meines 6. Kindes (am 27.6.12) bereits Elternzeit aufgrund der Geburt unseres vorigen Kindes (18.9.2010). D.h. im Rückblick auf die letzten 12Monate ist kein Geld "verdient" worden- auch kein Elterngeld empfangen, da ich dieses ja nur die ersten 12 Monate nach der Geburt unseres Kindes (18.9.2010) erhielt. Um die Sache auf die Spitze zu treiben: Auch davor war ich direkt ineinander übergehend in Elternzeit nach der Geburt unseres vierten Kindes am 16.4.2009. Davor habe ich mein letztes Nettoeinkommen verdient (2008/2009)- dieses Einkommen war Grundlage der Berechnung des damaligen Elterngeldes.Für mich etwas verwirred: Teile dieses Einkommens wurden auch als Berechnungsgrundlage bei dem folgenden (fünften Kind 18.9.2010) zugrunde gelegt. Bei der nun neuerlichen Anfrage für unser 6. Kind aber, soll das letzt verdiente Nettoeinkommen keine Rolle mehr spielen- die Betrachtung tatsächlich nur auf die letzten 12 Monate vorgenommen werden und damit der Minimalbetrag (300.- + 75 Geschwisterbonus) zur Geltung kommen. Habe ich das vielleicht falsch verstanden oder meinen Fall bei der Behördenanfrage falsch geschildert? Wenn ich den Fall meiner Vorrednering bzw ihrer Antwort richitg verstehe, dann müsste bei ununterbrochener Elternzeit direkt folgend auf das letzte Nettoeinkommen eben dieses maßgeblich sein- vielleicht vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis blieb bestehen.Ich stehe auch heute noch in einem unbefristeten, ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Vielen, vielen Dank, Anja PS: Ein Teil meines Urlaubes habe ich 2011 Abgelten (ausbezahlen) lassen- dieser ist insofern der einzige "Verdienst", den ich auf meiner Jahresübersicht meines Arbeitgebers für 2011 attestiert habe. Kann dieser Betrag ebenfalls eine Rolle bei der Berechnungsgrundlage spielen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es wird ein Durchschnitt vom letzten Jahr gebildet! Ich zitiere das Ministerium: "Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Moindesbetrag ist aber 300 €" Liebe Grüsse, NB


Lina_100

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Nur Monate mit (regulärem) EG Bezug oder MuSchG bleiben außen vor. Elternzeitmonate in denen beides nicht bezogen wurde werden mit 0 angesetzt. Liegen mehr als 15 Monate zwischen zwei Geburten entstehen ohne Arbeitsaufnahme solche 0 Monate. Ich habe jetzt nicht konkret nachgerechnet, aber das klingt, als wären bei Ihnen entweder 12 Monate voll mit solchen Monaten oder eben nur noch so wenige Monate mit anzusetzendem Verdienst offen, dass sich auch nur der Mindestbetrag errechnen wuerde.


Lina_100

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Entschuldigung - mehr als 13 1/2 Monate. Die 8 Wochen MuSch nach der Geburt überschneiden sich ja mit dem EG.


Sternenschnuppe

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Die Berechnung ist korrekt. Ab Beginn Mutterschutz 12 Monate zurück. Kein Einkommen und kein Elterngeld sind Nullrunden. Nur Elterngeldmonate würden durch Gehalt ersetzt. Zwischen Kind 4 und 5 ist der Abstand kürzer, daher bei Kind 5 mehr Elterngeld.


SumSum076

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Für Kind 6 ergibt sich folgende Berechnung: Geb-Datum 27.06.2012 Mai 2012 - MuSchu Apr 2012 - 1 (Dies ist Monat 1 für die Berechnung) mrz 2012 - 2 (Dies ist Monat 2 usw) feb 2012 - 3 jan 2012 - 4 dez 2011 - 5 nov 2011 - 6 okt 2011 - 7 sep 2011 - EZ 12 aug 2011 - EZ 11 jul 2011 - EZ 10 jun 2011 - EZ 9 mai 2011 - EZ 8 apr 2011 - EZ 7 mrz 2011 - EZ 6 feb 2011 - EZ 5 jan 2011 - EZ 4 dez 2010 - EZ 3 nov 2010 - EZ 2 okt 2010 - EZ 1 sep 2010 - Geburt aug 2010 - MuSchu jul 2010 - 8 (Dies ist Monat 8 für die Berechnung) jun 2010 - 9 (usw) mai 2010 - 10 apr 2010 - ez 12 mrz 2010 - ez 11 feb 2010 - ez 10 jan 2010 - ez 9 dez 2009 - ez 8 nov 2009 - ez 7 okt 2009 - ez 6 sep 2009 - ez 5 aug 2009 - ez 4 jul 2009 - ez 3 jun 2009 - ez 2 mai 2009 - ez 1 apr 2009 - geburt mrz 2009 - MuSchu feb 2009 - 11 (Dies ist Monat 11 für die Berechnung) jan 2009 - 12 Wann in 2011 hast du dir denn das Urlaubsgeld auszahlen lassen? Wenn es nicht exorbitant viel war, dann dürfte es das Elterngeld nicht erhöhen. Elternzeit an sich unterbricht die Berechnungsmonate nicht, sondern nur Monate, in denen man Elterngeld bezog. Elterngeld bezieht man immer nur im ersten Lebensjahr, auch wenn man es splittet. Gruß Sabine


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