anettegrau1
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum für das Elterngeld. Ich war bis Mitte 2018 erwerbstätig und bin seitdem arbeitssuchend (Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bis Ende Mai 2019). nun bin ich schwanger (Geburtstermin Ende Juli 2019). Das Arbeitslosengeld läuft also 3 Wochen vor dem Mutterschutz aus, daher würde ich die Arbeitslosigkeit gern für einen Monat unterbrechen und mich selbstständig melden (ich könnte bei meiner alten Arbeitsstelle für ca 500€ aushelfen im Januar) (noch besser wäre natürlich eine Arbeitsstelle zu finden aber das ist trotz grosser Bemühungen gerade scheinbar schwierig und bald sieht man ja auch, dass ich schwanger bin). Kann ich mich danach einfach wieder arbeitslos melden oder könnte das Ärger geben? und vor allem: wäre dann der Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Kalenderjahr 2018, wenn ich im Januar 2019 selbstständig gemeldet sein würde (was für mich ja gut wäre)? oder trotzdem die letzten 12 Monate vor Geburt, weil die Selbstständigkeit nur so kurz dauerte? ich wäre Ihnen sehr dankbar für Antworten!! Die finanziellen Sorgen machen mich sehr nervös! Toll, dass es dieses Forum gibt! Mit freundlichen Grüßen!
Hallo, bei einer Selbstständigkeit, die nachvollziehbar ist, wird tatsächlich das Kalenderjahr 2018 herangezogen. Wenn Sie sich aber nur für einen Monat selbstständig melden wirft das Fragen auf. Liebe Grüße NB
Dojii
Wie es mit dem Arbeitslosengeld aussieht weiß ich nicht, aber das Elterngeld würde sich aus dem Jahr 2018 errechnen, solange die Selbstständigkeit dann auch im Steuerbescheid für das Jahr 2019 auftaucht (das wird hinterher nachgeprüft). Ich denke aber du wirst dir dann die ein oder andere Frage gefallen lassen müssen, ob du die Selbstständigkeit nicht eventuell nur für die Verbesserung des Elterngeldanspruchs gestartet hast. Das ist natürlich verboten. Von daher ist es wichtig, dass die Selbstständigkeit auch tatsächlich aktiv ausgeübt wird und du Zahlen vorweisen kannst.
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