Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bemessungsgrundlage Elterngeld

Frage: Bemessungsgrundlage Elterngeld

little_sunshine0111

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Hallo Frau Bader,  Unsere erste Tochter ist am 01.11.2022 zur Welt gekommen und wir haben das EG auf 14 Monate auszahlen lassen (31.12.2023). Meine EZ ist auf 2 Jahre beantragt. Seit Januar 2024 arbeite ich in Teilzeit in Elternzeit mit 20%.  Ich plane ab September 2024 auf 50% aufzustocken. Unser zweites Kind kommt im Januar 2025 zur Welt. Wäre es sinnvoll meine Elternzeit auf 3 Jahre zu verlängern um weiterhin in Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten?  Nebenher möchte ich mich aktuell noch mit einem Kleingewerbe selbstständig machen.  Dabei stellt sich mir jetzt die Frage welchen Bemessungszeitraum für das EG beim 2. Kind genommen wird?  Wird hier das Steuerjahr vor der Geburt des 1. Kindes (2021) oder das aktuelle Steuerjahr (2024) genommen?  Vielen Dank für Ihre Hilfe.   


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das kommt auf Ihre Pläne an. Sie können nach der ET VZ oder weiter TZ arbeiten (ob es einen Anspruch gibt, hängt davon ab, wieviele AN Ihr AG hat) oder die EZ verlängern. Um so mehr Sie arbeiten, um so höher das EG. Dabei ist es egal, ob in EZ oder nicht. 2. Bei Mischeinkünften (und Sie müssen wirklich vor Beginn des Mutterschutzes Gewinne oder Verluste haben und die Nebentätigkeit muss plausbibel sein) zählt das letzte abgeschlossen Kalenderjahr vor der Geburt. Wenn Sie in diesem MG oder Eg bis zum 14. Lebensmonta erhlaten haben können Sie weiter ausklammern bis zu dem Jahr, wo das eben nicht mehr zutrifft. Liebe Grüße NB


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