Mitglied inaktiv
Hatte vor ein paar Tagen schon mal gepostet, jetzt vielleicht meine Frage anhand von 3 Fallbeispielen nochmal deutlicher.Bitte um Bestätigung besonders für Fall 2, dass die Aussagen, die ich von Arbeitsamt und Krankenkasse habe, korrekt sind. Fall 1: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft 2 Tage vor Beginn des Mutterschutzes aus.Lt. Auskunft AA und KK, erhält man dann ALG1 für 2 Tage, danach Krankengeld in Höhe des ALG1. Richtig??? Fall 2: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag läuft aus, am darauffolgenden Tag beginnt Mutterschutz. Lt. AA besteht kein ALG1 Anpsruch, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Lt. KK besteht weder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, noch auf Krankengeld, da man zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes in keinem versicherten Verhältnis steht. D.h. man würde in dem Fall komplett leer ausgehen, obwohl man vorher fleißig Steuern und KK-Beiträge bezahlt hat??? (wie gemein...) Fall 3: zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet am 1. Tag des Mutterschutzes. Für Tag 1 erhalte ich Mutterschaftsgeld von KK, sowie Arbeitgeberzuschuss. Danach zahlt die KK Krankengeld. Richtig? Und bitte um Auskunft, ob in diesem Fall der Arbeitsvertrag genauso einfach ausläuft und nach Ende des Mutterschutzes, Elternzeit kein Anspruch mehr auf Arbeitsplatz besteht? Viiiiielen Dank.
Hallo, 1. + 2. FALSCH Sie bekommen MG in Höhe des ArBgeldes I von der KK 3. FALSCH Sie bekommen MG in voller Höhe Gehalt von der KK Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Fall 1: Ist richtig Fall 2: Ist falsch Du bekommst von der KK MuSchuGeld in Höhe deines letzten Gehaltes (voll von der KK!!!). Arbeitslos kannst du dich nicht melden, da du dem Arbeitsmarkt wirklich nicht zur Verfügung stehst. Fall 3: Ist genauso falsch Am 1. Tag des MuSchu bekommst du 13 eur von der KK und den Rest vom AG. Ab dem 2. Tag bekommst du ebenfalls von der KK MuSchuGeld in Höhe des zuletzt bezogenen Gehaltes. Krankengeld wird auf keinem Fall gezahlt, du bist ja schwanger und nicht krank. Richtig ist, dass der Arbeitsvertrag einfach ausläuft und nach MuSchu, Elternzeit kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz besteht. Dir wurde nicht gekündigt, sondern einfach ein befristeter Vertrag nicht verlängert, was zulässig ist. LG Arlett
Mitglied inaktiv
Danke, Arlett. Das hört sich ja schon mal besser und irgendwie auch gerechter an ... Du weißt nicht zufällig, ob und wo das steht, dass die KK dann die MuSchuGeld - Zahlung in voller Höhe übernimmt?!
Mitglied inaktiv
Das müsste meines Erachtens gem. § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz sein. Da steht das. LG Arlett
Mitglied inaktiv
Im Mutterschutzgesetz ... auf das Naheliegendste bin ich nicht gekommen ... Der § ist sehr treffend formuliert. Werd gleich das Ganze nochmal genauer studieren und der KK morgen nochmal "um die Ohren hauen". Das find ich ja dann echt ne Frechheit. Die Aussage heute kam ja wohl schließlich von einer SPezialistin für Zahlung von MuSchuGeld?!? Vielen Dank, Arlett, für deine Auskunft. Hat mir echt weitergeholfen :-)
Mitglied inaktiv
okay, hab's jetzt nochmal hin-und hergegoogelt und bin zu der Überzeugung gekommen, dass die Aussagen von AA und KK schon richtig sind. Über die Begriffe - ob dann Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder Zuschuss oder ... gezahlt wird - bin ich zwar noch nicht allwissend, aber ich meine, ich habe die Höhe der Leistungen erkannt und auch die Erklärungen, die dahinterstehen. Daher jetzt von meiner Seite selbst nochmal die Antworten. Fall 1: hat man für mind. einen Tag ALG 1 Anspruch erworben, zahlt die KK eine Leistung in Höhe des ALG 1 Fall 2: kein Anspruch auf ALG 1, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. keine Leistung von der KK, da man zum Zeitpunkt des Eintritts des Mutterschutz in keinem Arbeitsverhältnis stand und daher der Anspruch auf Mutterschutzgeld (á 13,-EUR/Tag) nicht besteht, Krankengeld auch nicht, da man ja nicht krank ist. Art. 14 Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht, weil dieser nur bei gerechtfertigter Kündigung greift, aber nicht bei einfachen Auslaufen eines befristeten Vertrages (es liegt ja keine Kündigung vor) Fazit: in diesem Fall geht man wohl tatsächlich leer aus ... Gesetzeslücke ... so gewollt ... hmm, da sollte das Mutter"schutz"gesetz wohl mal überarbeitet werden, denn wo hier die Mutter geschützt wird, kann ich nicht erkennen. Fall 3: habe auf der Website von der TK gefunden, dass, endet ein Zeitvertrag innerhalb der Mutterschutzfrist, man eine Leistung in Höhe des Krankengeldes erhält. Gesetz ??? Ist mir jetzt auch wurscht ... hab's schwarz auf weiss von der TK !!! Ich danke trotzdem allen Mitwirkenden, mir hat irgendwie der richtige Aufhänger zum googlen gefehlt. MuSchuGesetz Art. 14 Abs. 2 war eine sehr gute Basis, DANKE ARLETT
Mitglied inaktiv
Ich finde leider meine Frage vom letzten Jahr nicht wieder. Aber mir ging es ähnlich. Mein AV lief am 16. Januar aus, ich war schwanger und habe Frau Bader gefragt, wer und in welcher Höhe zahlt, wenn ich bis zum MuSchu einen befristeten Vertrag bekomme, also einen, der genau am Tag des MuSchu-Beginns endet. Antwort von ihr: Die KK in Höhe des letzten Gehaltes. Aber ich finde meine Anfrage leider nicht mehr. LG Arlett
Mitglied inaktiv
wurde das in der Praxis dann auch so durchgeführt? ... oder kam alles anders ... Naja, mir ist dat zu heiss. Arbeitsende ein Tag vor Mutterschutz. Ich werde also versuchen das so auszuhandeln, dass der Vertrag entweder vorher oder eben am 1. Tag des Mutterschutzes endet, da weiss ich nun also inzwischen mit ziemlicher Sicherheit, dass man irgendetwas zwischen 67 und 80% des letzten Gehalts kriegt. Damit kann ich leben, 0% wären da tragischer ... Aber wie gesagt, danke für deine Unterstützung.
Mitglied inaktiv
Zu 3. FALSCH Else79 hat recht. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zahlt die Krankenkasse nur noch Krankengeld und kein Mutterschaftsgeld mehr. Schauen Sie sich den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministerium (BMFSFJ) an (Seite 33 unten): http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3156.html Dieser Aspekt fällt nämlich nicht unter § 14 II MuSchG, da das Arbeitsverhältnis nicht nach Maßgabe von § 9 III MuSchG zulässig aufgelöst wurde, sondern nur aufgrund von Befristung ausgelaufen ist. Es gibt in dem Fall also Krankengeld in Höhe von 70% des letzten vollen monatlichen Bruttogehaltes, aber max. in Höhe von 90% des letzten vollen monatlichen Nettogehaltes. Zu 1. Ich würde sagen dies stimmt so. Siehe Seite 34 Mitte des Leitfadens. Zu 2. Müsste wie Fall 1 sein, ist aber anscheinend nicht genau geregelt, d.h. eine Regelungslücke und vom Gesetzgeber so sicher nicht gewollt. Die Frau steht dem Arbeitsmarkt schließlich zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Helfen würde sich einen Tag vorher kündigen zu lassen, damit man wenigstens einen Tag arbeitslos ist.
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