GoldigeZeit
Hallo, ich habe im November 2016 meinen ersten Sohn geboren und damals Elternzeit für zwei Jahre, mit möglicher früherer Beschäftigung in Teilzeit, beantragt. Bisher war es geplant das ich jetzt, nach einem Jahr Elternzeit, wieder Stundenweise arbeiten gehen werde. Bisher hab ich noch keinen neuen Vertrag. Nun bin ich erneut Schwanger, in der ersten Schwangerschaft hatte ich ein BV. Nun meine Frage, kann ich arbeiten gehen? Meine Elternzeit vorzeitig jetzt beenden? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen
Hallo, es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit und gar nicht, wenn man gar nicht arbeiten möchte, sondern nur ein Beschäftigungsverbot erhalten möchte, also Lohn bekommen möchte ohne zu arbeiten. Liebe Grüße NB
mellomania
nein. du kannst die laufende elternzeit NICHT beenden um in ein mögliches BV zu gehen. das bekommst du nämlich nicht, da du in elternzeit bist. du kannst die lternzeit nur auf einen tag vor beginn des neuen mutterschutzes beenden. bv gibt es nur, wenn du arbeiten wärst, was du nicht bist.
HannahDa
Hallo mellomania, Woher glaubst du das zu wissen? §16 BEEG Abs. 3, Satz 1 und 2 sagen das nicht. Vor allem Satz 2 sagt was anderes: die Beendigung wäre möglich, der AG kann ablehnen. Bei Satz 3 (Grund: Mutterschutz) kann der AG nicht mal ablehnen. Oder wie verstehst du die Sätze?
Mitglied inaktiv
Nein, EZ vorzeitig beenden geht eh nur mit Zustimmung des AG. Außer in zwei Fällen, dann wenn der neue Mutterschutz beginnt oder im Härtefall weil zB Trennung oder ähnliches. Eien neue Schwangerschaft ist kein Härtefall, das ist wie gesagt auch schon durch den Zusatz das man zum neuen Mutterschutz beenden kann abgedeckt. Was du aber machen kannst ist innerhalb der EZ eben in TZ zu arbeiten. daran hindert dich niemand. Du kannst bei deinem eigentlichen AG in TZ arbeiten oder aber mit dessen Zustimmung auch woanders. Bis zu 30 Std die Woche ist das rechtens. Solltest du dann ein BV bekommen, würde das auch über die TZ-Beschäftigung greifen. Nur, dafür müsstest du erstens arbeitsfähig sein, heißt keine gesundheitlichen Probleme und zweitens auch eine Kinderbetreuung nachweisen. Den, nur weil du in der ersten Schwangerschaft ein BV hattest, muss es das nicht auch bei der zweiten geben. Dein AG ist verpflichtet - nach neuster Gesetzeslage - erst GENAU zu schauen ob er nicht doch eine Stelle hat. Entsprechend bist du verpflichtet auch entsprechend arbeitsfähig zu jedem Zeitpunkt zu sein - weil er das BV auch jederzeit widerrufen kann. Fraglich hat, wenn ihr noch nichts festes ausgemacht haben, ob er dir dann eine TZ-Stelle bietet wenn er hört, das du eh wegen neuer Schwangerschaft eh nur begrenzt einsetzbar bist.
GoldigeZeit
Sehr geehrte Frau Bader, bisher fand ich dieses Forum informativ und kompetent. Leider bin ich mit Ihrer Antwort nicht zufrieden was die Beantwortung angeht. In meinem Beitrag steht NIRGENDS sas ich NICHT arbietn möchte, sondern eher das Gegenteil das ich arbeiten möchte. Das ich in der ersten Schwangerschaft ein BV bekommen habe, lag nicht daran das ich keine Lust zum arbeiten habe und ob ich in dieser Schwangerschaft eins bekomme liegt nicht an mir und steht zu diesem Zeitpunkt außer Frage und nicht in meiner Absicht. Meine FRage bezog sich auf das rechtliche wie es nun Vertraglich aussieht, entschuldigung für meine unfreundlichen Worte, aber ich hätte mehr fachliche Kompetenz erwartet und bei Nachfragen diese erwartet!!!
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