Hallo Frau Bader,
und zwar hab ich folgendes Problem.
Meine Chefin will so schnell wie möglich von mir den Antrag, wenn auch erst mal nur mündlich, zwecks Planung, zur Elternzeit.
Nun weiß ich gar nicht, wie ich vorgehen soll.
Ansich möchten wir schon, dass die Elternzeit für unsere Kleine auch voll genutzt wird.
Das würde bedeuten, dass ich auf jeden Fall erst mal zu Haus bleibe.
Nun kann es aber sein, dass die befristete Arbeitsstelle meines Partners, die bis August 2005 gilt, nicht verlängert wird und er wäre dann zu Haus und ich müsste eventuell wieder arbeiten gehen.
Wie beantragen wir das denn nun bei meiner Chefin?
Es kann ja nun wirklich sein, dass ich nur ein paar Monate zu Hause bleib und dann mein Freund, aber auch anders, dass ich 1,6 Jahre zu Hause bleib und dann vielleicht mein Freund.
Soll ich erst mal nur für ein halbes Jahr beantragen?
Darf mein Partner überhaupt in die Elternzeit, wenn ich das eigentlich für mich beantragt habe oder müssen wir das gleich zusammen beantragen?
Gott, entschuldigen Sie meine vielen wirren Fragen.
Ich hoffe, Sie können mir ein wenig auf die Sprünge helfen.
Vielen Dank & ganz viele Grüße
Yelva
Mitglied inaktiv - 06.01.2005, 14:00
Antwort auf:
Beantragung Elternzeit (allein/gemeinsam/wie lange)
Hallo,
EU muss, wenn man direkt nach der Geburt damit anfangen will, 6 Wochen vorher beantragt werden, sonst 8 Wochen vorher.
Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbind-lich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist
bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes fest-legen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre
Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu
können.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes,
folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das weite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-gebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.01.2005