Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ausklammerungstatbestände Elterngeld

Frage: Ausklammerungstatbestände Elterngeld

Charlotte16

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Sehr geehrte Frau Bader, wenn ich das richtig verstanden habe, stellen Elterngeld und Mutterschutzlohn für ein älteres Geschwisterkind Ausklammerungs/Verschiebetatbestände für den Bemessungszeitraum dar und werden ausgeklammert, sofern dies für den Antragsteller nicht von Nachteil ist. Von der Ausklammerung wird wohl abgesehen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich wünscht. Aber das macht doch nicht wirklich Sinn, denn diese Monate gehen doch immer mit null Euro ein? - Ich hatte nämlich fälschlicherweise angenommen, dass das Mutterschutzgeld für das ältere Kind in voller Höhe einberechnet wird. Wie sieht es mit ALG1 aus? Da dieses ebenfalls eine Entgeldersatzleistung ist, müsste man es doch auch ausklammern dürfen? Oder Krankengeld? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen Charlotte


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Und auf Zeiten von ArbGeld 1 auch nicht. Liebe Grüsse, NB


chrissicat

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Nein, ALG1 kann nicht ausgeklammert werden (steht ja auch in keinem Bezug zu Schwangerschaft oder Kindererziehung), Krankengeldbezug nur wenn dieser schwangerschaftsbedingt war.


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