Tanja1900
Hallo Frau Bader, ich versuche gerade die Ausklammerungstatbestände der Elterngeldreform im September zu verstehen und würde gerne wissen, ob ich es grundsätzlich richtig verstanden habe. Mein Mutterschutz begann am 26.8.21, d.h. Bemessungszeitraum ist eigentlich von Aug 20 bis Juli 21. Geburt war am 8.10.21. Im Bemessungszeitraum habe ich erst 25, dann 30 Stunden gearbeitet, Mutterschutzgeld wurde mit 30 berechnet. Den Bemessungszeitraum kann ich nach neuer Regelung so verschieben, dass auf jeden Fall bis 25.08.21 einbezogen wird? Oder kann ich auch den kompletten Aug 21 und Sep 21 noch in den Bemessungszeitraum kriegen? Macht es einen Unterschied, dass ich sieben Wochen vor Mutterschutzbeginn bei vollem Gehalt im Beschäftigungsverbot war? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, das Beschäftigungsverbot spielt keine Rolle. Tatsächlich können Sie auf die Ausklammerung verzichten, auch auf die Ausklammerung des Mutterschutzes. Dies macht aber nur im Zusammenhang mit der Änderung der Lohnsteuerklasse einen Sinn, da Sie ja keine steuerrelevanten Einkünfte für das Elterngeld haben. Liebe Grüße NB
Dojii
Du kannst den Mutterschutz mit reinnehmen durch die Reform, das ist korrekt. Bedenke aber, dass der Zuschuss zum Mutterschutzgeld nicht (!) für das Elterngeld berücksichtigt werden kann, da er steuerfrei ist. Sprich es wird dein nur Lohn bis 25.08.2021 berücksichtigt, aber mehr nicht. Würdest du den September ebenfalls mit reinnehmen, wäre das ein Monat mit 0 Euro. Du musst letztlich schauen, in welchem Monat du mehr laufend steuerpflichtiges Einkommen hattest, im August 2020 oder im August 2021 (bis 25.08.2021). Den Monat nimmst du mit rein.
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