Guten Tag Frau Bader,
ich befinde mich in folgender Situation:
Mitte Juli werde ich nach 12 monatiger Elternzeit wieder in die Arbeit als Krankenschwester in einem Krankenhaus starten. Ich stille meinen fast 12 Monate alten Sohn vor allem abends und nachts noch häufig und will dies vorerst noch etwas beibehalten, so lange mein Sohn dies noch braucht.
Deshalb kann ich keine Nachtdienste machen, aber zu Spätdiensten (bis circa 23:30) bin ich bereit. Nun ist es ja laut dem neuen MuSchuGesetz so, dass man, wenn man sich als stillende Mutter ausdrücklich dazu bereit erklärt, auch nach 22:00 und an Sonn- und Feiertagen darf.
Ich bin nun aber verunsichert, ob es für mich von Nachteil sein könnte, die Verzichtserklärung dafür zu unterschreiben. Damit würde ich eventuell den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung verlieren, oder? (also aufgrund des nicht Ausübenkönnens aller drei Schichten, welche ich vor der Schwangerschaft und dem BV in der Schwangerschaft gearbeitet habe).
Ich verstehe einfach nicht, wie es mit der Ausgleichszahlung laut neuem MuSchuGesetz geregelt ist, da doch ein Arbeitgeber sagen könnte, man hätte ja nun laut neuem MuSchuGesetz die Möglichkeit, nach 22:00, und an Sonn-und Feiertagen, etc. zu arbeiten.
Dass man es als Mama mit Kleinkind vorziehen würde, im Tagdienst zu arbeiten und eine Ausgleichszahlung zu erhalten, ist natürlich klar.
Ich hoffe, ich habe meine Frage klar formuliert und würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Liebe Grüße,
Miriam
von
DortmundLady124
am 08.06.2018, 00:08
Antwort auf:
Ausgleichszahlung in Stillzeit laut neuem MuSchuGesetz
Hallo,
die Freistellung gilt nach dem neuen Mutterschutzgesetz nur im ersten Jahr des Kindes.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.06.2018
Antwort auf:
Ausgleichszahlung in Stillzeit laut neuem MuSchuGesetz
Nach 22 Uhr ist die Beschäfitigung werdender Mütter grundsätzlich verboten.
Von 20-22 Uhr darf eine werdende Mutter beschäftigt werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt, der behandelnde Arzt keine Bedenken hat (Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt) und Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Ausnahme muss bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit genügt die Bereitschafterklärung der Frau. Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss bei der Behörde angezeigt werden.
Finanzielle Nachteile entstehen nicht.
Kündigungsschutz endet allerdings 4 Monate nach der Geburt.
Das Stillen ist auf Verlangen des AG per Bescheinigung einer Hebamme oder eines Arztes nachzuweisen.
Mitglied inaktiv - 08.06.2018, 08:15
Antwort auf:
Ausgleichszahlung in Stillzeit laut neuem MuSchuGesetz
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn ich es also richtig verstanden habe, könnte ich dann einfach sagen, dass ich nicht dazu bereit bin, nach 20 Uhr zu arbeiten .Mit Wochenenddiensten und Feiertagen habe ich keine Probleme. Erhalte ich in meinem Fall also dann wieder das selbe Gehalt, welches ich auch im BV vor Geburt erhalten habe? (Also auf Basis der drei Monate vor Schwangerschaft)
von
DortmundLady124
am 08.06.2018, 10:36
Antwort auf:
Ausgleichszahlung in Stillzeit laut neuem MuSchuGesetz
Ich bin mir aber nicht sicher, ob das im 2. LJ immer noch zutrifft. Ich würde abwarten, was Frau Bader dazu schreibt. Es gab hier schön öfter Diskussionen darüber, was bei Rückkehr an den Arbeitsplatz mit Stillen, Stillpausen, BV etc. erwartet werden kann und was nicht, wenn das Kind bereits 12 Monate alt ist.
von
cube
am 08.06.2018, 12:35