Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, nach 3 Jahren Elternzeit wollte ich bei meinem alten AG Teilzeit arbeiten. Habe allerdings versäumt, dies vorher schriftlich anzufragen. Jetzt will AG mir aber nur Vollzeit anbieten und mir nicht kündigen, sondern möchte einen Aufhebungsvertrag (da nach rechtlicher Prüfung keine betriebsbedingte Kündigung möglich) Ist das rechtens so? Muss ich zustimmen? Werde ich von der Agentur für Arbeit dann gesperrt? Oder gilt dies als wichtiger Kündigungsgrund, dass ich keine Teilzeitstelle gewährt bekomme, und eine Sperre bleibt aus? Vielen Dank im Voraus. Gruss
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB
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