Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitszeugnis nach Elternzeit ...

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitszeugnis nach Elternzeit ...

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Hallo Frau Bader, ich habe folgendes problem: nach einer 3jährigen elternzeit habe ich im januar 2004 meine stelle bei meinem arbeitgeber wieder angetreten - als halbtagskraft.nun wurde ich zum 31.05.2005 betriebsbedingt gekündigt.eine abfindung habe ich bereits erhalten. nun habe ich allerdings eine frage bezüglich meines arbeitszeugnis. in meinem zeugnis wird erwähnt, daß ich eine dreijährige elternzeit in anspruch genommen habe. als ich meinen ehemaligen chef darauf ansprach, meinte dieser, daß er dazu verpflichtet sei, dies im zeugnis zu erwähnen. meine frage nun an sie. ist das richtig so? muß dies in meinem zeugnis erwähnt werden, obwohl ich zwischenzeitlich wieder ein jahr gearbeitet habe.... ????? für eine baldige antwort im voraus vielen dank. lieben gruß Fee


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hierzu ein Urteil: Arbeitgeber dürfen in einem Arbeitszeugnis unter Umständen auch auf die Inanspruchnahme von Elternzeit hinweisen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, ist das zumindest dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer deswegen am Ende des Arbeitsverhältnisses überwiegend nicht gearbeitet hat. In dem entschiedenen Fall hatte ein Koch im Mai 1998 eine Arbeit in einer privaten Großküche in Hessen aufgenommen. Nach einem Jahr wurde sein zweites Kind geboren, und er nahm von Mai 1999 bis Mitte Februar 2002 Erziehungsurlaub. Danach arbeitete er nur noch viereinhalb Monate, ehe er Ende Juni 2002 aus dem Unternehmen ausschied. In seinem Arbeitszeugnis erwähnte der Arbeitgeber die Inanspruchnahme und die Dauer des Erziehungsurlaubs ausdrücklich. Mit seiner Klage verlangte der Koch, diese Angaben in seinem Zeugnis ersatzlos zu streichen. Die Erwähnung der Elternzeit könne sich bei künftigen Bewerbungen nachteilig auswirken und verstoße daher gegen den Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung. Dagegen meinte der Arbeitgeber, im Hinblick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit könne er auf die Angaben zur Elternzeit nicht verzichten. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Zur Begründung betonten die Richter, künftigen Arbeitgebern komme es in den Zeugnissen ganz entscheidend auf eine Beurteilung für die jüngste Vergangenheit an. Der Koch habe in den letzten drei Jahren seines Beschäftigungsverhältnisses aber zu über 80 % nicht gearbeitet. Eine aktuelle Beurteilung sei daher nur eingeschränkt möglich gewesen. Dies habe der Arbeitgeber mit dem Hinweis auf den Erziehungsurlaub deutlich machen dürfen. (AZ BAG: 9 AZR 261/04) Gruss, NB


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