Guten Tag! Meine Frau hat nach der Elternzeit ihre Stunden zum 1.6.2021 reduziert. Vorher hat Sie ihren Urlaub genommen und ist in diesem auch noch Vollzeit beschäftigt gewesen. Nun ist Sie wieder schwanger und hat aufgrund von Komplikationen ihr Beschäftigungsverbot erhalten. Dieses galt ab dem 7.5.2021 . Gilt für Sie jetzt der Vollzeitvertrag oder der teilzeitvertrag?
von
Kant1234
am 06.07.2021, 09:59
Antwort auf:
Arbeitsvertrag nach Elternzeit
Hallo,
entscheidend ist immer der jeweils gültige Vertrag. Sie bekommt also im Beschäftigungsverbot immer das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.07.2021
Antwort auf:
Arbeitsvertrag nach Elternzeit
Sowohl als auch. Bis 31.05. VZ, ab 01.06. TZ.
ABER wenn sie gesundheitlich nicht in der Lage ist zu arbeiten, ist ein BV falsch, dann wäre eine Krankschreibung das richtige Mittel.
von
KielSprotte
am 06.07.2021, 10:02
Antwort auf:
Arbeitsvertrag nach Elternzeit
man erhält in einem BV immer das, was man ohne bv bekommen würde. grob gesehen. daher gilt natürlich ab dem 1.6. das teilzeitgehalt, bis dahin vollzeit, wenn sie im urlaub war und als vollzeitbeschäftigt gelaufen ist.
das Bv scheint aber nicht richtig zu sein, da sie für ein BV arbeitsfähig sein muss. wenn sie komplikationen hat, und nicht arbeiten könnte, bräuchte sie eine krankmeldung.
von
mellomania
am 06.07.2021, 13:18
Antwort auf:
Arbeitsvertrag nach Elternzeit
Mich würde hier mal interessieren, weshalb neben der eigentlichen Frage, immer die BVs in Frage gestellt werden?
Warum, wieso hier ein BV ausgestellt wird und ob es rechtens ist, ist doch hier nicht das Thema.
Also weshalb wird hier immer unnötig seinen Senf dazu abgegeben?
von
BenLau2021
am 07.07.2021, 09:23