Mitglied inaktiv
Am 6.8.08 wird mein Sohn drei Jahre alt und meine Elternzeit endet somit auch. Vor dem Mutterschutz habe ich vom 1.3. bis 30.6.05 Arbeitslosengeld bezogen. Rein theoretisch habe ich doch noch einen Anspruch von 9 Monaten, oder?!? Wie würde sich jetzt mein Arbeitslosengeld berechnen? Wird es dieselbe Höhe haben, wie vor meiner Elternzeit? Mein Sohn hat ab dem 6.8. einen Kiga-Platz bis 13 Uhr. Evtl. würde ich sogar auch Vollzeit arbeiten wollen. Für die Nachmittagsbetreuung habe ich allerdings noch nicht gesorgt, aber für eine Übergangszeit würde meine Schwiegermutter einspringen. Demnach dürfte die Arbeitsagentur mein Arbeitslosengeld (das ich auf Vollzeit-Basis erhalten habe) doch auch nicht kürzen, oder?!? Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Hallo, ohne AG haben Sie auch keine EZ. Sie haben sozusagen nur das Recht, sich selber frei zu geben. Melden Sie sich jetzt schon beim AA, es
.. Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.
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