Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeit während Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeit während Elternzeit

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich bin bis zum 20.10.2011 in Elternzeit, ggf. werde ich ein Jahr verlängern. Davor hatte ich einen unbefristeten Vertrag bei 30 Stunden / Woche. Unser Betrieb hat 130 Mitarbeiter. Nun hatte ich heute ein Gespräch, weil ich gerne ab dem 01.10.2010 10 Stunden / Woche während der Elternzeit arbeiten möchte. Mein Arbeitgeber war darüber nicht sonderlich erfreut und wollte mich dazu bewegen die komplette Elternzeit nicht zurückzukommen. Meine Fragen: - meines Wissens muss mich der Betrieb mit 7 Wochen Vorlauf beschäftigen, oder? - kann ich zu Zeiten (Abendschicht) eingeteilt werden, die ein Arbeiten unmöglich machen - darf mir der Arbeitgeber das Gehalt während der Elternzeit kürzen, also einen geringeren Stundenlohn zahlen oder erhalte ich, unabhängig der Arbeit zu der ich eingesetzt werde, den gleichen Stundenlohn wie vor der Elternzeit. Herzlichen Dank für Ihre Mühe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BEEG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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du bist in elternzeit, der ag hat eine vertretung für dich arrangiert, ich sehe es als reinen goodwill, dich für 10h/monat zu beschäftigen.... das wäre doch auch ein minijob, in dem der stundenlohn frei verhandelbar wäre oder?


Mitglied inaktiv

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Hallo Soweit ich weiss muss er Dir Teilzeit gewähren, es sei denn betriebliche Gründe sprechen dagegen. Eine extra für Dich eingestellte Vertretung wäre denke ich so ein Fall. Allerdings heisst Teilzeit minimum 15 Stunden die Woche, wie ich es hier oft gelesen habe. Und ja, ER bestimmt die Zeiten ! Ist also guter Wille , wenn er Dir da entgegen kommt. Der Lohn muss gleich sein, eben auf die Stunden gerechnet die Du dann da bist.


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