Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich bin bis zum 20.10.2011 in Elternzeit, ggf. werde ich ein Jahr verlängern. Davor hatte ich einen unbefristeten Vertrag bei 30 Stunden / Woche. Unser Betrieb hat 130 Mitarbeiter. Nun hatte ich heute ein Gespräch, weil ich gerne ab dem 01.10.2010 10 Stunden / Woche während der Elternzeit arbeiten möchte. Mein Arbeitgeber war darüber nicht sonderlich erfreut und wollte mich dazu bewegen die komplette Elternzeit nicht zurückzukommen. Meine Fragen: - meines Wissens muss mich der Betrieb mit 7 Wochen Vorlauf beschäftigen, oder? - kann ich zu Zeiten (Abendschicht) eingeteilt werden, die ein Arbeiten unmöglich machen - darf mir der Arbeitgeber das Gehalt während der Elternzeit kürzen, also einen geringeren Stundenlohn zahlen oder erhalte ich, unabhängig der Arbeit zu der ich eingesetzt werde, den gleichen Stundenlohn wie vor der Elternzeit. Herzlichen Dank für Ihre Mühe
Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BEEG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
du bist in elternzeit, der ag hat eine vertretung für dich arrangiert, ich sehe es als reinen goodwill, dich für 10h/monat zu beschäftigen.... das wäre doch auch ein minijob, in dem der stundenlohn frei verhandelbar wäre oder?
Mitglied inaktiv
Hallo Soweit ich weiss muss er Dir Teilzeit gewähren, es sei denn betriebliche Gründe sprechen dagegen. Eine extra für Dich eingestellte Vertretung wäre denke ich so ein Fall. Allerdings heisst Teilzeit minimum 15 Stunden die Woche, wie ich es hier oft gelesen habe. Und ja, ER bestimmt die Zeiten ! Ist also guter Wille , wenn er Dir da entgegen kommt. Der Lohn muss gleich sein, eben auf die Stunden gerechnet die Du dann da bist.
Ähnliche Fragen
Hallo, Ich habe vor Geburt meiner Tochter Vollzeit gearbeitet und arbeite aktuell Teilzeit in Elternzeit (vertraglich bis September 25, dann wären eh die 3 Jahre aufgebraucht gewesen). Im Juli beginnt mein Mutterschutz für das zweite Kind. Ich habe nun gelesen dass ich zum Mutterschutz die Elternzeit beenden kann um in den 6 Wochen vor Geburt ...
Guten Tag Frau Bader, mein Arbeitgeber hat den Standort, an dem ich vor der Elternzeit tätig war, während dieser schließen müssen. Mir wurde bereits eine Stelle an einem anderen Standort angeboten, die gleichwertig ist, aber für mich uninteressant. Ich hatte ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch in einer anderen Firma und möchte nun kündigen. ...
Hallo , ich bekomme Elterngeld plus circa 300 Euro. Wie viel darf ich dazu verdienen , damit es nicht auf das Elterngeld angerechnet wird? Geht ein Mini Job mit 560 Euro ? Danke und viele Grüße
Hallo, Mein Mann und ich planen mit unseren 3 Kindern für 2 Jahre ins Ausland (außerhalb der EU) zu gehen. Wir würden für die Zeit beide jeweils 2 Jahre Elternzeit nehmen (aber kein Elterngeld mehr beziehen) und unsere aktuellen Arbeitgeber um die Erlaubnis bitten, in der Zeit für einen anderen Arbeitgeber arbeiten zu dürfen. Wenn die Arbeitgeb ...
Hallo Frau Bader, ich habe mein erstes Kind 05/2023 bekommen und mein zweites Kind kommt voraussichtlich 02/2026. ich war die gesamte Zeit in Elternzeit und werde diese fristgerecht zum Beginn des Mutterschutzes kündigen. habe ich dann wieder Anspruch als Mutterschutzgeld für das Gehalt die letzten 3 Monate vor der Geburt/Beginn des M ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich noch zwei Jahre in Elternzeit und plane momentan meine Zukunft neu. Eventuell möchte ich mich beruflich umorientieren. Wie sieht es mit dem Fall aus, wenn ich mich während der Elternzeit auf eine Ausbildung bewerben würde und eine Zusage erhalte, aber erst für einen Start in mehreren Monaten. Wann m ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich melde mich bei Ihnen, da ich auf der Suche nach speziellen Antworten zu folgenden Themen bin: 1) Nebenbei selbstständig Arbeiten während eines Beschäftigungsverbots (BV) im Hauptjob 2) Generell zu Elternzeit und Elterngeld (wenn man zweigleisig „fährt") Kurz zu mir: Normalerweise arbeite ich 70% Tei ...
Sehr geehrte Frau Bader, es geht um die Elternzeit und das Elterngeld meines Mannes (Kind geboren 11/2024). Er hatte im Juli einen Monat Elternzeit genommen( mit Elterngeld Basis), einen weiteren Monat nimmt er im Mai 2026 mit Elterngeld Plus. Er erhielt für dieses Jahr Juli Elterngeld Basis, den vollen Satz. Er arbeitet als Verkäufer und sein ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit und wollte ab 1.10.25 wieder in Teilzeit in Elternzeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber starten. Nun ist es so, dass ich vor der Schwangerschaft bereits unter Depressionen - auch durch meinen derzeitigen Arbeitgeber bedingt - litt. Eigentlich möchte ich nicht mehr zu me ...
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Berechnung der erlaubten Teilzeitarbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 BEEG). Konkret geht es um den Wochenschnitt pro Lebensmonat: - Das Gesetz erlaubt maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt pro Lebensmonat. Das Problem: Wochen fallen häufig teilweise in zwei Lebensmonate („angebrochene Wochen ...
Die letzten 10 Beiträge
- Eingruppierung nach Elternzeit
- FSJ, unter 18, Anrechnung auf Unterhalt
- Überfordert wie es weiter geht und was ich alles regeln muss
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel