Felisa85
Sehr geehrte Frau Bader, mein erster Sohn wurde am 19.7.18 geboren, ich befinde mich bis Ende März in Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger, der ET ist der 8.7.20; aktuell befinde ich mich im Beschäftigungsverbot, da ich ab September 2019 wieder ein paar Stunden pro Woche bei meiner Arbeitgeberin gearbeitet habe. Ist es ausreichend, wenn ich ihr den Antrag auf Elternzeit ab nach der Geburt sende? Oder muss ich die aktuelle Elternzeit kündigen oder ähnliches? Gibt es sonstige Dinge, die zu beachten wären? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Felisa
Hallo, die EZ endet Ende März. Dann lebt der alte Vertrag wieder auf. Das BV besteht dann weiter, Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden. Die neue EZ beantragen Sie 7 Wo vor Beginn, also im Normalfall eine Woche nach der Geburt Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Du musst die aktuell laufende Elternzeit auf einen Tag vor neuen Mutterschutz beenden. Dann bekommst du das Mutterschaftsgeld wie vor Kind 1, weil der bestehend gebliebene AV aktiv wird. Machst du das nicht, gibt es Mutterschaftsgeld nach Teilzeit Gehalt. Neue EG 7 Wochen vor Beginn, also erste Woche nach Geburt ausreichend
Felica
Laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden. Dann bekommst du das volle Mutterschaftsgeld von der KK und vom AG wie beim ersten Kind sofern dein TZ-Vertrag auf die EZ befristet war. Maßgeblich für das nächste EG ist der Verdienst in den 12 Monaten vor erneuten Bezug. Auch dann wenn man in EZ ist, dann gilt sofern man in der EZ gearbeitet hat der TZ-Lohn. BV gilt wie wenn du gearbeitet hast. lediglich die Monate in denen Du Mutterschaftsgeld bezogen hast und längstens bis zu 14 Monate EG werden beim neuen EG ausgeklammert. Mit ET am 8.7 müsste dein Mutterschutz am 27.05. 20 beginnen, schaue dazu aber am besten noch mal selbst nach. Damit wird der Mai , Juni und Juli ausgeklammert für das neue EG. Es gilt für dich also das Einkommen April20 - März19 für das erneute EG. Da du dich da noch im Basis-EG befunden hast, wird ein Teil davon auch ausgeklammert und deshalb auf die Zeiten von vor dem ersten Kind zurück gegriffen. Du wirst also eine Mischung aus deinem VZ-Gehalt von vor dem ersten Kind haben und auf TZ in der EZ. EZ für Kind 2 kannst du dann wieder bis spätestens 1 Woche nach Geburt, sofern keine Frühgeburt oder Mehrlinge, dem AG mitteilen. Mein Rat wäre für das Kind 2 Jahre einzureichen, dann die restliche EZ vom ersten Kind zu nutzen und dann das letzte Jahr von Kind 2. So gehen dir keine Zeiten verloren sofern du planst länger erst einmal nur in TZ zu arbeiten.
Mitglied inaktiv
Ich lese grade du hast Elternzeit nur bis März 20.... Dann musst du doch gar nix beenden. Die läuft einfach aus
Mitglied inaktiv
Ab April müsstest du wieder arbeiten. Im BV in der Höhe wie du arbeiten könntest
mellomania
deine elternzeit endet in ein paar wochen. seit september arbeitest du wieder ein paar stunden. du hast bv. (nur damit die dinge alle klar dastehen:-) ) wie war vereinbart, dass du NACH der elternzeit, also im april wieder arbeitest? war es eine tz , die auf die im märz endende ez befristet war? so wie ab april vereinbart war, wie du arbeiten kannst (also nur so, wie dein kind betreut ist und du eben ohne bv arbeiten könntest) so läuft das bv weiter. du kannst die aktuelle elternzeit nicht kündigen, die läuft automatisch aus. nur wenn du märz 21 meinst, DANN kündigst du auf einen tag vor dem neuen mutterschutz die ez und erhälst im mutterschutz dann das volle gehalt wenn die ez jetzt im märz aufhört, erhälst du im mutterschutz der ende mai beginnt, das, was du eben ab april bzw. direkt davor gearbeitet hast, also tz mit den vereinbarten stunden
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