Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, meine Frage vom 19.09.hatten Sie vielleicht übersehen, die Antwort von Arlett trifft nicht so richtig mein Problem - daher nochmal... (An Arlett: Trotzdem Danke für Deine Tips. Ich antworte Dir in dem Thread nochmal) Das Mutterschutzgeld ab Geburt wird auf das Elterngeld angerechnet. Kommt das Kind 2 Wochen vor dem mutmaßlichen Termin, werden vom Mutterschaftsgeld 2 Wochen mehr mit dem Elterngeld verrechnet – ohne dass frau entsprechend mehr Mutterschaftsgeld bekommen hat. Find ich ungerecht… Wie sind die Aussichten bei Einspruch gegen den Elterngeld-Bescheid – z.B. dahingehend, dass nicht das Mutterschaftsgeld ab tatsächlichem Geburtstermin sondern ab dem mutmaßlichen Termin angerechnet wird? Oder haben Sie noch eine andere Idee? Da muss doch was zu machen sein, von wegen Gleichbehandlung und so… (Eine andere Mutter mit vollkommen gleichen Bedingungen, deren geschätzter Termin jedoch dem tatsächlichen entsprochen hätte, würde nicht diesen finanziellen Verlust „erleiden“.) Oder ggf. sogar bei der Krankenkasse rückwirkende Anpassung der Mutterschutzfrist an den tatsächlichen Geburtstermin beantragen? Vielen Dank im voraus für die Antwort! Susi
Hallo, das habe ich noch nicht überlegt - stimmt aber! Da wäre eine Klage interessant...Schreiben Sie doch mal das Ministerium an (www.bmfsfj.de). Die Antwort würde mich auch interessieren. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Du bekommst doch 14 Wochen Mutterschaftsgeld? So ganz verstehe ich es nicht... Solltest Du 2 Wochen VOR ET entbinden, werden diese 2 Wopchen doch auf jede Fall ANGEHÄNGT, so daß Du auf jeden Fall auf 14 Wochen MuSchu kommst, ob nun vorzeitig entbunden oder nicht... ??? Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Ihr gehts um das Elterngeld.... welches durch das Mutterschutzgeld in ihrem Fall länger entfällt, und sie dadurch weniger Elterngeld bekommt, als wenn das Kind zum geplanten ET gekommen wäre.
Mitglied inaktiv
Ich kapier es nicht :-) Kommt das Kind zum Termin, bekommst sie 14 Wochen MuSchuGeld. Kommt das Kind vor Termin bekommt sie 14 Wochen MuSchugeld. Kommt das Kind nach ET, bekommt sie 14 Wochen + X MuSchuGeld. Elterngeld gibt es bis zum 1. Geburtstag des Kindes. I. d. R. sind doch die Zahlungen im MuSchu höher als das Elterngeld. Wo ist jetzt das Problem? Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Das sie insgesamt weniger Elterngeld bekommt als jemand dessen Kind zum geplanten ET kommt.
Mitglied inaktiv
Dafür bekommt sie aber doch mehr MuSchuGeld? Das ist doch fast besser so??? Ich gebs zu, ich bin von Natur aus blond :-))) Désirée
Mitglied inaktiv
Eben net, weil das Kind ja 2 Wochen früher kommt... da bekommt sie genausoviel wie jemand deren Kind am geplanten ET kommt, aber halt weniger Elterngeld. da ja "mehr" mutterschaftsgeld angerechnet wird.
Mitglied inaktiv
Also wer schon so rechnen muss... Wie soll denn dann überhaupt ein Kind finanziert werden?
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, das BMFSFJ hat mir auf meine Anfragen geantwortet, nicht wirklich zufriedenstellend, wie ich finde – und eigentlich am Thema vorbei… Aber lesen Sie selbst. Meine Fragen bezüglich einer eventuellen Klage stelle ich neu ein. HIER MEINE ANFRAGE BEIM BMFSFJ: Betreff: Elterngeld (Anrechnung des Mutterschaftsgeldes) Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld: Das Mutterschutzgeld wird ab Geburtstermin des Kindes auf das Elterngeld angerechnet. Kommt das Kind z.B. 2 Wochen vor dem mutmaßlichen Termin, werden vom Mutterschaftsgeld 2 Wochen mehr mit dem Elterngeld verrechnet – ohne dass frau entsprechend mehr Mutterschaftsgeld bekommen hat. Denn die Frist für das Mutterschaftsgeld berechnet sich ja nach dem „mutmaßlichen Entbindungstermin“ und wird im nachhinein nicht mehr an den tatsächlichen Geburtstermin angepasst. Eine andere Mutter mit vollkommen gleichen Bedingungen (gleiche Einkommensverhältnisse, am gleichen Tag entbunden), deren mutmaßlicher Entbindungstermin vom Arzt jedoch auf einen späteren oder eben sogar den tatsächlichen Tag „geschätzt“ worden wäre, würde nicht diesen finanziellen Verlust „erleiden“. Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass kaum ein Kind exakt zum geschätzten Entbindungstermin auf die Welt kommt. Beim Mutterschaftsgeld selbst hat dies für die Mutter aber auch keine negativen Auswirkungen, da eine spätere Entbindung dazu führt, dass die Mutterschutzfrist und die entsprechenden Zahlungen von Mutterschaftsgeld nach hinten verlängert werden. Bei einer früheren Geburt bleibt das Fristende unverändert, wird also nicht auch nach vorne korrigiert – also auch keine Benachteiligung. Jedoch führt bei der Berechnung des Elterngeldes ein zu früh geschätzter „mutmaßlicher Entbindungstermin“ zu einer ungerechten (und finanziell nicht unerheblichen) Schlechterstellung. Meiner Ansicht nach widerspricht dies dem Gleichstellungsgrundsatz… Wie sehen Sie diese Problematik? HIER DIE ANTWORT: Gemäß § 3 Abs. 1 BEEG werden dem gleichen Zweck wie das Elterngeld dienende Leistungen angerechnet. Diese Zeiträume gelten als für das Elterngeld verbraucht. Die Gesamtdauer der Absicherung ist für alle Erwerbstätigen identisch, zumal der Leistungsanspruch mit Vollendung des zwölften bzw. vierzehnten Lebensmonat endet. Ihre empfundene Benachteiligung ist nicht nachvollziehbar, da das Mutterschaftsgeld in aller Regel höher als das Elterngeld liegt. Eine Gesetzesänderung ist nicht vorgesehen. Service-Team Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend HIER NOCHMALS MEIN VERSUCH EINER ERLÄUTERUNG: Die Problematik bleibt für mich noch immer bestehen. Mir geht es nicht darum, dass der Zeitraum für das Elterngeld kürzer oder länger sein müsste. In meiner Anfrage ging es mir um den finanziellen Nachteil, den eine Mutter gegenüber einer anderen Mutter mit den gleichen Einkommensverhältnissen hat, wenn sie am gleichen Tag entbindet, der Arzt bei ihr aber einen späteren mutmaßlichen Entbindungstermin festgestellt hat als bei der anderen Mutter. Lassen Sie mich dies anhand eines Beispiels verdeutlichen: Mutter A: mutmaßlicher Termin 07.05.2007 Mutter B: mutmaßlicher Termin 21.05.2007 Beide entbinden am 07.05.2007 Beide Mütter haben die gleichen Einkommensverhältnisse. Der mutmaßliche Entbindungstermin von Mutter B liegt 2 Wochen nach dem von Mutter A. Mutter B entbindet am gleichen Tag wie Mutter A, also 2 Wochen vor ihrem Termin. Das tägliche Mutterschaftsgeld (Krankenkasse plus Zuschuss vom Arbeitgeber) beträgt bei beiden Frauen 20 Euro für die Dauer von 99 Tagen (davon 42 Tage vor und 56 Tage nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin sowie der mutmaßliche Tag der Entbindung selbst). Mutter A erhält also ab dem 07.05. für 57 Tage je 20 Euro, also 1.140 Euro Mutterschaftsgeld. Mutter B erhält genau den gleichen Betrag, jedoch ab dem 21.05. Da Mutter B bereits 14 Tage vor ihrem mutmaßlichen Entbindungstermin ihr Kind bekommt, werden ihr also 14 Tage à 20 Euro mehr vom Elterngeld abgezogen, da dieses sich nach dem tatsächlichen Geburtstermin richtet. Ich hoffe, Ihnen mit diesem Beispiel die Problematik näher dargestellt zu haben. Entgegen Ihren Ausführungen gibt es durchaus einen finanziellen Nachteil, welcher nur auf der treffenden oder weniger treffenden Schätzung des mutmaßlichen Entbindungstermins beruht und nichts mit der Dauer von Mutterschutzfrist oder Elterngeld zu tun hat. Ich bitte Sie, meine ursprüngliche Anfrage unter diesem Aspekt nochmals zu prüfen. HIER DIE ANTWORT: auf Ihre erneute Zuschrift teile ich Ihnen mit: Elterngeld wird einem berechtigten Elternteil für b i s zu zwölf Lebensmonate des Kindes gewährt. Es ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass dem gleichen Zweck wie das Elterngeld dienende Leistungen angerechnet werden (gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz). Die vorzeitige Entbindung mit einhergehender verlängerter Mutterschutzfrist führt zu längerer Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes. Auch in diesem Fall werden Mutterschutzleistungen für die gesamte Zeit, in der diese geleistet werden angerechnet. Eine "Problematik" vermag ich hierin nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber schafft mit dem Bundeselterngeld die gesetzliche Grundlage für eine einseitige und freiwillige Sozialleistung. Hier steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen zu. Dies schließt auch den Nachrang des Elterngeldes gegenüber vorrangigen Leistungen ein. Die Rechtslage ist hier eindeutig. Sie können mit einer Änderung des geltenden Rechts nicht rechnen. Die finanzielle Absicherung endet bei beiden von Ihnen genannten Konstellationen mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes am 06.05.2007. Wenn Sie im geltenden Recht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz sehen, stelle ich Ihnen anheim sich rechtlich beraten zu lassen und den Rechtsweg zu beschreiten. Service-Team Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mitglied inaktiv
Hallo Spatzenmama, ich hoffe, dass du meine E-Mail bekommst. Ich stehe momentan vor dem gleichen Problem wie du vor 2 Jahren. Meine Tochter ist auch 10 Tage vor dem errechneten Geb.Termin auf die Welt gekommen, natürlich bekomme ich auch für 10 Tage weniger Elterngeld. Mich würde es interessieren, was du bei den Ämtern erreichen konntest bis heute? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Gruß M. Benker
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