Mitglied inaktiv
Hallöchen Betrifft mich zwar selber nicht, aber interessiert mich doch sehr. Weil dieses Thema ja heiß diskutiert wird hier. Wenn jemand ein Beschäftigungsverbot bekommen hat ( dass sich nicht auf jede Tätigkeit bezieht), können diese Leute dann woanders arbeiten gehen ( unabhängig davon ob ein der zweite Job schon während der anderen Beschäftigung bestanden hat oder nicht ) und wird das dort verdiente Geld durch die Krankenkasse angerechnet oder können die Leute gar mit doppelten Gehalt rausgehen wenn sie nun wegen fehlenden Immunschutz nicht mehr als Erzieher arbeiten können aber dafür Vollzeit an der Kasse ? Wäre ja krass... Lg Und die zweite Frage für mich: Wo kann man kurz knapp ausführlich erklärt bekommen wie lange man Elternzeit beantragen sollte beim Arbeitgeber und welche Vorteile lange oder kurze Elternzeit hat ? Habe gehört bei zweijähriger Elternzeit wird die Rente in Vollzeit eingezahlt, obwohl ich nach 1 Jahr EltZ dann erst zum Einstieg Teilzeit arbeiten werde. Würde mich auch interessieren was am meisten Sinn macht wenn mein Partner weniger verdient und auch zwei Monate Elternzeit nehmen möchte.
Hallo, 1. Mit Zustimmung vom AG kann man eine weitere Tätigkeit ausüben, auch bei einem Beschäftigungsverbot 2. grundsätzlich ist es am sinnvollsten, zunächst eine Elternzeit von zwei Jahren zu beantragen. Dann hat man nämlich einen Anspruch auf Verlängerung. Dann kann man immer noch in der EZ Teilzeit arbeiten. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Das generelle Beschäftigungsverbot bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen und kann jederzeit widerrufen werden. Wenn du das Beispiel Erzieherin nimmst, kann der Arbeitgeber jederzeit verlangen, dass die werdende Mutter im Büro (evtl Home Office) für den Kindergarten administrativ arbeitet und auch an Teamsitzungen teilnimmt. Ein Nebenjob erfordert die Einwilligung des Hauptarbeitgebers. Wenn im Hauptjob ein Vollzeitvertrag besteht, ist aus mutterschutzrechtlichen Gründen nur noch 0,5 Std zusätzliche Arbeit im Nebenjob möglich, oder am WoE ein Tag mit 5 Std. Beide Jobs zusammen dürfen nicht mehr als 8,5 Std täglich und 90 in der Doppelwoche ausmachen. Ein verbindlicher Zweitjob mit Vollzeitvertrag wäre also kaum möglich. Kurzfristiges Einspringen - ja, und das auch ganztägig. An Wochenenden wäre es in dem Fall kein Problem.
Mitglied inaktiv
Danke Uriah :) woher weißt du das alles?
Mitglied inaktiv
zu 1: Dabei wäre beachten, a) dass im Falle einer Fehlgeburt das Beschäftigungsverbot schnell enden kann. Man ist dann ca. 2 Wochen krank geschrieben und muss wieder zur Arbeit im Hauptjob erscheinen. So schnell kommt man aus einem zweiten Arbeitsvertrag i.d.R. nicht heraus. b) bei einem individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot geht es nicht.
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