Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Als Beamte in Elternzeit im Ausland

Frage: Als Beamte in Elternzeit im Ausland

SunshineMami

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Hallo Frau Bader, mein Mann und ich haben die Option kurzfristig für 2 Jahre ins Ausland zu gehen. Und zwar nach Moskau, also nicht EU. Ich bin Beamtin. Derzeit bin ich zum zweiten Mal schwanger und im Beschäftigungsverbot. Aufgrund fehlenden Immunschutzes darf ich meinen Beruf nicht ausüben. Wir haben Eigentum in Deutschland, welches wir dann gerne zumindest für einen gewissen Zeitraum vermieten würden. Mein Mann hätte einen Arbeitsvertrag in Russland und würde auch dort versteuert werden. Meine Frage ist jetzt, ob ich Anspruch auf Kinder- und Elterngeld hätte, zumal ich ja weiter hier angestellt und damit steuerpflichtig etc bin. Da wir unser Eigentum nicht verkaufen und nicht dauerhaft vermieten, haben wir doch auch weiterhin einen Wohnsitz hier, oder? Ich bin unsicher inwiefern dies als Wohnsitz zählt, da wir ja nicht hier wären und wenn nur kurzzeitig für Urlaube. Ich hoffe, ich konnte die Umstände deutlich machen und hoffe auf eine bisschen Klarheit durch ihre Antwort! Herzlichen Dank schonmal!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn das Haus vermnietet ist, haben Sie hier keinen Wohnsitz - Sie können de facto in dem Haus nicht wohnen. Und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. ALso kein EG. KG bekommen Sie, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Da setzt ebenfalls voraus, hier einen Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, was nicht der Fall ist. Liebe Grüße NB


Dojii

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Du hast weiterhin Anspruch auf Elterngeld, wenn du zeitweise (d.h. maximal ein Jahr) im Ausland bist und jederzeit wieder zurückkommen kannst. Sprich du musst eine bezugsfertige Wohnung/ein Haus haben, in das du von heute auf morgen wieder zurückkommen kannst. Und du darfst dich nicht in Deutschland abmelden. Es muss quasi wie ein (verlängerter) Urlaub sein. Die Richtlinien zum Elterngeld formulieren es so: "Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet." Wenn 2 Jahre weg seid und ihr euer Haus vermietet erfüllt ihr meiner Meinung nach nicht mehr die Voraussetzung einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, zu dem ihr sofort zurückkehren könnt. Zum Kindergeld kann ich leider nichts sagen, das ist nicht mein Gebiet. ^^


mellomania

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Im bv musst du jederzeit erreichbar und einsetzbar sein. Ihr könnt erst gehen, wenn der mutterschutz beginnt. Der AG kann und muss dir ersatztätigkeit geben. Und wenn er diese morgen geschaffen kann musst du arbeiten.


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