Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Alg 1 nach Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Alg 1 nach Elternzeit

Limaswa

Liebe Frau Bader, Ich bin Mutter einer Tochter und seit 10 Jahren in einem Angestelltenverhältnis. Ich möchte dieses gerne kündigen , jedoch nur mit der Möglichkeit, dass ich 67 % meines alten Gehaltes als alg 1 erhalte. Hier mein Hintergrund: Ab dem 6.4.2021 in Beschäftigungsverbot. Davor 8 Jahre durchgängig im Arbeitsverhältnis gewesen. 30.10.2021 Geburt meiner Tochter. Dann bis zum 30.4.2023 in Elternzeit. Ab 1.5.2023 wieder Arbeitsverhältnis aufgenommen. Allerdings 3h weniger Wochenstunden. Ich habe zudem noch 50 Urlaubstage. Wie ist nun die Rechtslage? Das Beschäftigungsverbot wird ja im Prinzip in die Berechnung miteinbezogen oder? Liebe Grüße Lima


Hallo, Sie werden eine Sperre bekommen, auch mit Aufhebungsvertrag (wenn dieser nicht auf eine vermiedene AG-Kündigung beruht). Liebe Grüße NB


Lena_1922

Wenn du kündigst, bekommst du erstmal eine Sperre von 12 Wochen.


Neverland

Mit den Infos wird es eine Sperre geben. Also erst was neues suchen. Dann kündigen.


Succero

Mal ganz abgesehen von der Sperre wirst du sowieso fiktiv berechnet. Es wird also nicht dein Gehalt zugrunde gelegt solange du nicht 150 Tage wieder gearbeitet hast: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-152_ba032415.pdf Das kann besser, aber auch schlechter für dich sein. Deine Elternzeit ist Anwartschaftszeit. Bezüglich BV: ja, du standst ja in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.


Limaswa

Ich würde einen Aufhebungsvertrag machen. Die elternzeit gilt doch als Anwartschaft und wenn ich davor im Beschäftigungsverbot war und davor eben nahtlos durchgehend berufstätig werden doch die letzten 2 Jahre als Bemessungsgrundlage genommen, oder nicht? Da komme ich doch auf 150 Tage wenn das Beschäftigungsverbot mitgerechnet werden kann...


Succero

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Auch mit einem Aufhebungsvertrag hast du grundsätzlich die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.


Neverland

Auch mit Aufhebungsvertrag wird es eibe Sperre geben. Sollte der AG dir kündigen, kann auch das Probleme geben. Es bleibt dabei, erst etwas neure suchen, dann kündigen. Oder willst du gar nicht arbeiten bzw kannst es nicht? Dann gibt es erst recht keinen Anspruch auf ALG1.


MamaausM2

Wenn du selber kümdigst, bekommst du eine Sperrzeit beim Arbeitsamt für 12 Wochen. Dann werden auch keine Beiträge zur Krankenversicherung usw bezahlt. Das musst du auch bedenken.


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