Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ALG 1 nach Elternzeit von 2 Kinder

Frage: ALG 1 nach Elternzeit von 2 Kinder

Blida2604

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Tochter wurde im November 2021 geboren. Danach habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt. Mein Sohn wurde im Oktober 23 geboren. Um Mütterschutzgeld zu erhalten, habe ich vor dem Mutterschutz die Elternzeit vorzeitig beendet. Auch bei meinem Sohn habe ich zwei Jahre Elternzeit. Da ich danach nicht mehr in meinen Beruf zurückkehre, muss ich arbeitslos melden. Steht mir dann ALG 1 zu? Wenn ja, wird das dann fiktiv berechnet?   Im voraus vielen Dank 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Hallo, Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt   Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.       Um Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie vor der Babypause sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit selbst zählt für drei Jahre als Anwartschaftszeit.   Liebe Grüße   NB


Blida2604

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Sind das die 3 Jahre für das erste oder zweite Kind? Insgesamt wäre ich ja 4 Jahre in Elternzeit. 1x bis Kind 1 zwei Jahre wurde und 1x bis Kind 2 zwei Jahre alt ist.


Luana433

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Hallo Bilda,  hast du zu deiner zweite Frage noch eine Antwort erhalten?  Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. lg 


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