Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

adoption

Frage: adoption

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das eine adoption nur möglich ist, wenn der erzeuger sein JA gibt, daß weiß ich schon. aber vielmehr interessiert mich, ob mein jetziger partner (verlobter) meine Tochter (3Jahre) auch adoptieren könnte, obwohl wir noch nicht verheiratet sind. oder muß man da erst heiraten? und wie sieht es dann mit dem umgangsrecht für den erzeuger (bzw. seiner eltern) aus? das der unterhalt für ihn dann wegfällt, daß weiß ich!


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Wenn Dein Verlobter Dein Kind adoptiert, bekommt er das alleinige Sorgerecht. Ich nehme jetzt mal an, daß Du mit ihm das gemeinsame Sorgerecht haben möchtest? Dann müßt Ihr mindestens 1 Jahr verheiratet sein. Mit der Zustimmung zur Adoption verliert der leibliche Vater alle Rechte und Pflichten an bzw. gegenüber dem Kind, also auch das Umgangsrecht. Er gilt dann dem Kind gegenüber als nicht mehr verwandt. Ich nehme jetzt mal an, daß das in Weiterführung dieser Tatsache auch für seine Eltern gilt. Schöne Grüße, Elisabeth.


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was meinst du damit, daß alleonige sorgerecht? habe ich als leibliche mutter denn kein sorgerecht mehr? somit müßten wir jetzt heiraten und dann 1jahr warten, bis er sie adoptieren kann? auch wenn sie bei mir lebt, schon von anfang an? blöde reglung! oder etwa nicht?


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Nun ja, die Regelung soll verhindern, daß eine unverantwortliche Mutter ihrem Kind alle paar Jahre einen neuen Vater vorsetzt. Ob sie _immer_ Sinn macht sei dahingestellt..... Der Gesetzgeber will halt nur sicher gehen, daß die Beziehung der "neuen" Eltern schon gefestigt ist, bevor Fakten geschaffen werden.


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ich weiß aber das es der richtige für mich ist! und ich habe damm kein anspruch auf das sorgerecht, was ich doch aber momentan das alleinige habe?


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Die Sache ist einfach die, daß zwei Unverheiratete kein gemeinsames Sorgerecht ausüben können (es sei denn es handelt sich um das gemeinsame leibliche Kind). Das heißt, solange Ihr nicht verheiratet seid kann Dein LG zwar Dein Kind adoptieren, aber nur alleine. Ein GEMEINSAMES Sorgerecht (also: Du und Dein LG) geht nur, wenn Ihr mindestens ein Jahr verheiratet seid. Jetzt klar? Schöne Grüße, Elisabeth.


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