Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Hat der Kindsvater noch ein Recht auf Umgang mit dem Kind nach Adoption?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Hat der Kindsvater noch ein Recht auf Umgang mit dem Kind nach Adoption?

Bibinopolis

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Guten Tag, Der Kindsvater meines Sohnes hat mich gefragt, ob mein jetziger Mann mein Kind adoptieren möchte, auch wegen des Unterhaltes. Dies haben wir natürlich bejaht und auch alles in die Wege geleitet und jetzt ist es auch abgeschlossen. Seit ca 07.2021 ist das Gerichtsverfahren beendet. Der Kontakt der beiden war damals schon nur sporadisch (1mal in 2 Monaten vielleicht für 1-2h) Am 15.12 ist sein Geburtstag und da wollte er ihn sehen.. und weil er auf mich eingeredet hat, habe ich es erlaubt. Von ihm kam allerdings nur ein herzlichen Glückwunsch und ein kleines Geschenk, dann ist er auch direkt wieder gefahren. Meine Frage ist: Hat der Kindsvater noch ein Recht auf Umgang mit Ihm? Denn er möchte Ihn sehen und eigentlich sind wir da nicht ganz so begeistert, da wir wissen, dass er narzisstische Züge hat und wir unserem Kind das ersparen wollen.. Liebe Grüße und danke für die Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nein. Einen Umgang würde ich aber gestatten, wenn es dem Ki deswohl entspricht. Liebe Grüße NB


Pamo

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Er ist mit dem Kind rechtlich nicht mehr verbunden und hat weder Rechte noch Pflichten. Er hat kein Umgangsrecht mehr und das Kind ist nicht mehr sein Erbe.


desireekk

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Er hat alle „Rechte“ am Kind abgetreten, freiwillig er ist nicht mehr mit dem Kind verwandt, hat keinerlei Verbindung mehr dazu. Wenn du schreibst, dass er narzisstische Züge hat, versucht aber genau das jetzt auszuspielen: Er hat alles zu seinem Vorteil bekommen (keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen), will aber trotzdem weiterhin eine gewisse Macht, Verbindung, behalten: zum Kind, aber auch zu dir. Ich würde das ganz klar unterbinden, zumindest dann, wenn es dem Kind nicht gut tut. Insbesondere würde ich das Kind nicht mit ihm alleine lassen. Wenn das Kind nicht nach ihm fragt, gäbe es für mich auch keinen Grund mehr, dass die beiden Kontakt pflegen. Wenn das Kind älter und erwachsen ist, kann es dann selbst entscheiden, ob und wie es Kontakt haben möchte Aber die biologische Vater hat derzeit alle Rechte freiwillig verwirkt. LG D


Berlin!

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Das Kind ist nach der Adoption für den leiblichen Vater, juristisch betrachtet, wie ein x-beliebiges, fremdes Kind. Er hat keinerlei Pflichten mehr (was sein Ziel war) aber auch keinerlei Rechte (was ihn wohl nicht so bewusst war)


Tini_79

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Pasuchal keine Rechte mehr trifft wohl nicht unbedingt zu. Auch Großeltern können ja u.U. Umgangsrecht haben, oder? Das Kind ist mind. 5 Jahre alt, kennt den leiblichen Vater und hatte bisher Kontakt- wird im Zweifel wohl eher ein Gericht klären müssen. https://www.deubner-recht.de/news/familienrecht/details/artikel/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters-nach-einer-adoption.html


Pamo

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Aber die Eltern des biologischen Vaters sind nach der Adoption keine Großeltern mehr - wie soll es da ein Umgangsrecht geben? Und der von dir angeführte Fall betrifft ein enges Verhältnis oder eine feste Absprache mit dem Biovater. Dies scheint nicht zutreffen.


Berlin!

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ein Umgangsrecht können auch nicht mit dem Kind verwandte Dritte haben, wenn zu dem Kind eine enge Bindung besteht und der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist. steht so in § 1685 BGB. ist aber hier nicht der Fall, nach den Schilderungen der AP:


Sille74

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Bin bei Tini_79. Der leibliche Vater könnte (KÖNNTE!) Anspruch auf Umgang gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB haben. Wenn es hart auf hart kommt, wird tatsächlich ein Gericht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entscheiden müssen. Ich würde sehr genau abwägen: was passiert, wenn ich (in gewissem Rahmen) Umgang gewähre, was passiert wenn nicht? Im letzteren Fall: würde der leibliche Vater klagen oder eher nicht? Was ist am wenigsten belastend für das Kind?


Berlin!

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Wenn die AP zu dem leiblichen Vater, der durch Adoption juristisch betrachtet wie ein random Dritter ist, Umgang gewährt, könnte (ich betone: KÖNNTE) dadurch erst die Voraussetzung für 1685 geschaffen werden. die liegen nämlich, im Moment nach Schilderung der AP, nicht vor. Klagt der leibliche Vater jetzt, wird er wohl damit scheitern.


Löwenmama62

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Wie bitte?Ich würde mir doch nicht mein Enkelkind entziehen lassen....


Pamo

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Wenn du ein enges Verhältnis zum Kind hast, dann hast du vermutlich auch keinen Sohn, der das Enkelkind einfach wegadoptiert.


Löwenmama62

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Nee,zum Glück hab ich diese Sorgen nicht....Aber man kennt auch die Hintergründe nicht,warum der Vater der Adoption zugestimmt hat....


desireekk

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Hallo Löwenmama, Die Mutter schrieb doch, dass die Einsparung des Unterhalts der Grund für die Zustimmung war. Das ist übrigens der häufigste Grund, um einer Adoption zuzustimmen. Oft wird der Umgang als eine Art Belohnung für den gezahlten Unterhalt empfunden. Wenn es keinen Umgang gibt, warum sollte ich dann für das Kind zahlen? Das ist ein stark vorherrschende Gedanke bei diesem Thema. Gruß D


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