Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich arbeite seit einigen Jahren halbtags als Angestellte im öffentlichen Dienst mit 50 % Arbeitszeit. Meine Arbeitszeit ist auf 5 Tage pro Woche vormittags verteilt (Regelarbeitszeit 7:30-11:30). Meine Tochter ist 6 Jahre und bis 12:00 im KiGa betreut, mein Sohn ist 9 und in der Grundschule. Vor einigen Monaten habe ich einen neuen Chef bekommen, der Druck auf mich ausübt, Nachmittags Überstunden zu machen. (z.B. Teilnahme an Tagungen etc). Ich habe dies bisher teilweise gemacht (mein Mann muss sich dann extra Urlaub nehmen, teilweise habe ich auch mit der Begründung abgelehnt, dass ich dann keine Kinderbetreuung habe, was ja auch der Fall ist. Dann versucht mein Chef jedesmal, mich moralisch unter Druck zu setzen. Was sind meine Rechte? Kann ich Überstunden nachmittags ablehnen, wenn ich keine Kinderbetreuung habe? Mein Mann kann sich nicht beliebig Urlaub nehmen, nur weil ich Nachmittags an Tagungen und Besprechungen teilnehmen soll. Was kann ich machen? Mit freundlichen Grüßen Heike
Hallo, Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur dann verpflichtet Überstunden zu machen, wenn dieses zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer aber auch bei Fehlen einer solchen Vereinbarung Überstunden leisten. Diese Pflicht besteht, wenn die Überstunden im Interesse des Betriebes dringend erforderlich sind. Außerdem dürfen die Interessen des Arbeitnehmers den Überstunden nicht entgegenstehen. So braucht der Arbeitnehmer beispielsweise keine Überstunden zu leisten, wenn dadurch seine Gesundheit beeinträchtigt würde. Der Arbeitgeber muss Überstunden gesondert vergüten, wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen dieses vorsehen. Voraussetzung für eine Bezahlung von Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet worden sind. Der Arbeitgeber braucht die Überstunden nicht ausdrücklich anzuordnen. Es reicht z. B. aus, wenn er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit zuweist und diese Arbeit nur erledigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer seine sonst übliche Arbeitszeit überschreitet. Gruß, NB
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Guten Abend Frau Bader,
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Hallo Frau Bader Ich habe eine Problem und zwar ich bin derzeit in Elternzeit und wollte nun meine Überstunden auszahlen lassen die ich noch habe wir reden hier von 89,5h plus 7 Tage Urlaub. Nun habe ich ein Schreiben erhalten das ich derzeit nicht arbeite das AV ruht und somit keine Überstunden ausgezahlt werden können. Mein AG möchte das ich me ...
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Hallo Frau Bader, ich bin schwanger in der 19 ssw und seid ca Mitte Februar im BV welches von meinem AG ausgesprochen wurde. ich habe am Anfang des BV in unserer PA gefragt wie es mit der Auszahlung der Überstunden laufen wird und mir wurde gesagt es sei kein Problem egal wann! (In der normalen Anstellung können wir jeden Monat individuell ...
Sehr geehrte Frau Bader, verfallen bereits beantragte aber noch nicht angetretene Überstunden, wenn zur gleichen Zeit ein Beschäftigungsverbot (BV) gilt? Beispiel: Überstunden beantragt und genehmigt vom 15.08.-31.08.2024. BV ab 01.08.2024. Falls dies nicht der Fall ist, hätten Sie eine Rechtsgrundlage (Gesetzestexte oder Gerichtsurteil) ...
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