Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Dr. med. Vincenzo Bluni Frage an Dr. med. Vincenzo Bluni Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Frage: Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Hallo, ich bin ab morgen in der 17 ssw und leide seit der 6 ssw an Erbrechen und Starke Übelkeit. Ich kann nicht aus dem Haus. Einkaufen ist für mich Horror ( ich muss dauernd brechen) und schlafen fällt mir auch schwer da ich beim Aufwachen/Aufstehen IMMER brechen muss. Mein Frauenarzt hat mir zweimal versucht was zu verschreiben (Arzneimittel wie Zäpfchen und Saft gegen Erbrechen)aber ich hab nichts vertragen. Ich hab alles ausprobiert von Globolis zu Zitronen zu Ingwer, nix... Jetzt bin ich über 6 Wochen krank geschrieben unter anderem wg dem Erbrechen, wegen Bauchkrämpfe und ich habe in letzter Zeit öfters braunen Ausfluss (altes Blut/ kein Geschlechtsverkehr). Mein Frauenarzt weiß nicht woher die Blutungen kommen aber ich soll mich schonen. Jetzt bei der letzten Krankschreibung hat mein Arbeitgeber (Bankangestellte)mich darauf hingewiesen ich soll doch beim Arzt Beschäftigungsverbot beantragen. Gesagt getan. Mein Frauenarzt ist jedoch der Meinung das ein Beschäftigungsverbot nur der AG ausstellen kann. Meine Krankenkasse sagt aber auch das macht der Frauenarzt. Der Frauenarzt stellt sich aber quer. Die Krankenkasse hat sich zur Verfügung gestellt es ihm zu erklären aber er bleibt dabei das sich was geändert hat und ein Beschäftigungsverbot stellt ausschließlich der AG aus Punkt. Ich bin verzweifelt. Ist es vom Arzt richtig? Entschuldigung für den langen Text.

von OktoberMama2019 am 17.04.2019, 11:23



Antwort auf: Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Hallo, 1. Zunächst einmal werden wir bei einer Schwangeren, die unter anhaltender Übelkeit; gegebenenfalls in der Kombination mit Erbrechen leidet unter der die ambulanten Maßnahmen zu keinerlei Erfolg führen werden, immer in der Klinik zur stationären Behandlung vorstellen. Die Erfahrung zeigt einfach, dass dort die Möglichkeiten mit viel mehr Erfolg begleitet sind. 2. grundsätzlich ist es sowohl dem Arbeitgeber als auch der Frauenärztin/Frauenarzt möglich, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszustellen. Jedoch brauchen wir an dieser Stelle gar nicht darüber reden, denn mit der genannten Symptomatik und Erkrankung fehlt dafür die Rechtsgrundlage und als Angestellte in der Bank gehe ich einmal davon aus, dass dort nicht zwingend Rahmenbedingungen vorliegen, die von vornherein gegen die Vorgaben im Mutterschutzgesetz verstoßen würden. Weiteres dazu können Sie über unsere Rechtsanwältin, Frau Bader erfragen. Herzliche Grüße VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 17.04.2019



Antwort auf: Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Ja das ist richtig, der Arbeitgeber stellt es in der Regel aus, aber auch nur wenn sie dir keinen Arbeitsplatz anbieten, der den Mutterschutzrichtlinien entspricht... das trifft bei dir eher weniger zu denke ich auf der Bank... Erbrechen oder andere schwangerschaftsbedingte Beschwerden sind ein Fall für eine AU... da handelt der Arzt richtig... wenn es geprüft werden würde, hätte es keinen Bestand...

von Kasi88 am 17.04.2019, 11:38



Antwort auf: Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Du bist nicht arbeitsfähig, also nur AU. Für das BV ist eben die Voraussetzung das du soweit fit bist das du arbeiten kannst, aber nicht darfst weil die Arbeit selbst die Symptome soweit verschlimmern das du oder das Kind gefährdet wären. Bei Übelkeit also wenn du Köchin bist, dein Arbeitsplatz dem Mutterschutz entspricht, du dich aber wegen des Geruchs dort nur am übergeben bist. In dem falle muss der Arzt das BV aussprechen. Der AG dagegen ist am Zuge wenn der Arbeitsplatz schon vo sich aus nicht mit dem Mutterschutz vereinbar ist, sprich du Akkord arbeiten musst, Tiefseetaucherin bist oder LKW-Fahrerin und es auch keine Ersatzarbeit für dich gibt. Bei Bankangestellte dürfte die Arbeit als solches kein Thema spielen und für die Übelkeit spielt es wohl auch keine Rolle. Sobald zudem wegen Blutungen bettlägrigkeit angesagt ist, ist jedes BV so wie so nicht weil bettlägrig bist du arbeitsunfähig, also AU und diese hebelt jedes BV aus. Leider ja, Arzt und AG scheinen beide im Recht. Meine Erfahrungen mit der KK ist leider auch die, das man selten wen Kompetenten am Telefon hat oder vor Ort. Die welche Ahnung haben sitzen in der Zentrale und prüfen. Mir wollte man bei der KK auch weiß machen das ich mir ein BV holen soll und das es für das EG keine Rolle spielt ob ich eine normale AU habe oder eine aufgrund schwangerschaftsproblemen. So viel also zum Thema die wissen da Bescheid.

von Felica am 17.04.2019, 11:49



Antwort auf: Zweite Meinung zum Beschäftigungsverbot nötig

Du bist nicht in der Lage zu arbeiten, also arbeitsunfähig. Dass es dir so schlecht geht, liegt nicht an der Arbeit, daher scheidet das BV als Möglichkeit aus. Das musst du wohl so akzeptieren.

Mitglied inaktiv - 17.04.2019, 12:31



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