Frage: Beschäftigungsverbot

Hallo, Ich bin in der 28. ssw hatte am Anfang auch starke Übelkeit Probleme alles relativ „normal“, ich arbeite in der Gastronomie als Hotelfachfrau und bin jetzt schon nach längerer Zeit krankgeschrieben ich möchte aber nicht ins Krankengeld fallen, mein FA meint man kann kein Beschäftigungsverbot ausstellen. Mein Problem ist das ich sobald ich etwas länger auf den Beinen stehe nichtmal 4 Stunden das ich unheimliche Rückenschmerzen bekomme das ich kaum richtig laufen kann und Krämpfe im Bauchbereich bekomme und das sehr stark. Ist ein Beschäftigungsverbot angemessen, weil es ist auch doof für meinen AG das sie nicht wissen ob sie mich einplanen können aber ich bin der Meinung das ich so nicht mehr arbeiten kann..

von Alicia Nootz am 20.03.2019, 09:06



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo Alicia, Hier hat der Frauenarzt absolut recht: in der beschriebenen Situation wird es kein Beschäftigungsverbot geben können, da die juristischen Grundlagen dafür fehlen. Etwas anderes wäre es, wenn am Arbeitsplatz Bedingungen vorlegen, die gegen die Vorgaben im Mutterschutzgesetz verstoßen und bei denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, einen alternativen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Herzliche Grüße VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 20.03.2019



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo , ich bin momentan im Bechäftigungs Verbot also kenne ich mich da bissle aus, der beschäftigungsverbot muss dir dein Arbeitgeber geben wenn er laut mutterschutz gesetzt die Sachen nicht einhalten kann wenn du in der Gastro arbeitest solltest du mit dein Arbeitgeber sprechen und ihm um ein beschäftigungsverbot bitten den eine Krank Meldung tut sich später auf dein Elterngeld auswirken ! Dein Artz kann dir nur ein Inviduelles beschäftigungsverbot geben zb bei Risiko Schwangerschaften usw. ! Schau unter mutterschutz gesetzt Beschäftigungs Verbot da steht drin was dein Arbeitgeber einhalten muss LG

von Melania87 am 20.03.2019, 12:15



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Wegen der Arbeit ist dein AG in der Pflicht. Er muss gewährleisten das er das mutterschutzgesetz einhält. Kann er das nicht muss er das BV aussprechen. Der Arzt kann es nur wenn deine Arbeit an sich mit dem Mutterschutz vereinbar ist, du arbeitsfähig bist dirsd spezielle Tätigkeit aber trotz allem dich oder das Kind gefährden. Problem ist dir Arbeitsfähigkeit, die ist aktuell ja bei dir nicht gegeben. Also bleibt nur der Weg über die AU. Lass dir bescheinigen das die AU schwangerschaftsbedingt ist, dann hat das krankengeld keine Auswirkung auf das EG. Alternativ, Arzt wie auch AG könnten ein Teil- BV aussprechen. Dann gehst du für 4 Stunden arbeiten bekommst aber dein normales Gehalt. AG bekommt das Geld dann über die Kk wieder. Spreche das doch mal an.

von Felica am 20.03.2019, 13:52



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