zwei Fragen zum Elterngeld: Verjährung und Resturlaub

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: zwei Fragen zum Elterngeld: Verjährung und Resturlaub

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe 2016 ein Kind geboren und habe in 2017 ein Jahr lang in Teilzeit gearbeitet mit Elterngeld-Plus-Bezug. Anfang 2018 habe ich meine Gehaltsabrechnungen aus 2017 bei der Elterngeldstelle eingereicht und jetzt - also fast drei Jahre später - die Aufforderung erhalten, noch Dokumente nachzureichen, damit mein Antrag abschließend bearbeitet werden kann. Sind etwaige Rückforderungen seitens der Elterngeldstelle inzwischen nicht verjährt? Und meine zweite Frage: Bei den Dokumenten, die ich nachreichen soll, handelt es sich um eine Auflistung der Resturlaubstage, die ich in 2017 genommen habe (ich hatte aus meiner Zeit vor der Geburt noch eine Menge Resturlaub, diesen habe ich verteilt über das ganze Jahr genommen). Wie wird dieser Resturlaub mit dem Elterngeld verrechnet? Nur monitär - denn dafür habe ich ja Zuschläge erhalten - oder entfällt der Elterngeldanspruch komplett für alle Monate, in denen ich Resturlaub genommen habe? Es handelt sich dabei zum Teil nur um ein oder zwei Tage pro Monat. Da ich mit 24h/Woche gearbeitet habe und die Grenze der Wochenarbeitszeit im Elterngeldbezugszeitraum ja bei 30 h liegt, durfte ich im Monat doch bis zu 24 h (= 3 Resturlaubstage aus Vollzeit) nehmen, ohne dass der Elterngeldanspruch entfällt, ist das korrekt? Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen Michaela

von Michaela83 am 29.12.2020, 23:01



Antwort auf: zwei Fragen zum Elterngeld: Verjährung und Resturlaub

Hallo, 1. Der Bescheid wird unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit ergangen sein und ist somit nicht verjährt. 2. Urlaub aus VZ wird in VZ vergütet und soll deshalb eigentlich nach der EZ genommen werden. Wenn Sie aber den Urlaub genommen haben, wird es bei der Berechnung des EG als VZ-Lohn angerechnet. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.12.2020



Antwort auf: zwei Fragen zum Elterngeld: Verjährung und Resturlaub

???? Vz-Urlaub darf nur in vz vergütet werden. Zudem ruht der Urlaub in der EZ, wie auch dein eigentlicher Vertrag. Geht man im Rahmen der EZ in TZ arbeiten, dann ist das eine eigenständige Tätigkeit. Man erwirbt für diese Zeit einen eigenen urlaibsanspruch, der andere Urlaub ruht bis nach dde EZ. Deshalb ist es es eigentlich nicht korrekt da dann Urlaub aus der VZ-Tätigkeit zu nehmen. Zumal das auch bei der Abrechnung oft Probleme mit sich bringt. Den meistens arbeitet man ja an einem Arbeitstag weniger. Wenn du aber vorher 8 STD Arbeitstage hast, dann steht dir über 8 Std Urlaub zu. Nicht über einen Tag. Ausser du arbeitest per Zufall wie gesagt in der EZ auch 8 Std pro Arbeitstag. Du darfst in der EZ mit EG-Bezug auch Urlaub nehmen. Das ist also kein Problem. Was aber ein Problem ist, wenn du die ez gestückelt hast. Den um Anspruch auf EG zu haben musst du dem kompletten Lebensmonat die voraussetzungen erfüllen. Beispiel Kind ist am 10ten geboren, dann musst du vom 10 bis zum 9ten des Monats darauf alle Voraussetzungen erfüllen. Nimmst du nun nur vom 10-7ten ez und am 8ten und 9ten nicht, dann verfällt der komplette Monat. Falls du das also so gemacht hast um dann an solchen Tagen VZ-Urlaub zu nehmen, dann könntest du ein problem haben.

von Felica am 29.12.2020, 23:53



Antwort auf: zwei Fragen zum Elterngeld: Verjährung und Resturlaub

Hallo Felica, danke für deine Antwort. Ich habe in der Elternzeit, in der ich mit Elterngeld Plus in Teilzeit gearbeitet habe, ganz normal Urlaub beantragt und dann erst später an meiner Gehaltsabrechnung gesehen, dass mein Arbeitgeber mir das als Resturlaub aus der Vollzeit vergütet hat. Wahrscheinlich hat also unsere Personalstelle einen Fehler gemacht, weil die dachten, dass ich zuerst den Resturlaub abbauen muss. Ich dachte das auch und habe erst jetzt gelesen, dass man während der Teilzeit anderen Urlaubsanspruch erwirbt und ich den hätte zuerst aufbrauchen und den Resturlaub bis nach der Elternzeit hätte schieben können. So verstehe ich das zumindest, aber ich warte mal auf die Antwort von Frau Bader, denn mich interessiert, ob ich meinen Elterngeldanspruch rückwirkend aberkannt bekomme, auch wenn es in manchen Monaten nur ein oder zwei Tage Resturlaub waren, den ich genommen habe. Im Sommer, als ich mehrere Wochen am Stück Urlaub hatte, gehe ich jetzt eh davon aus, dass ich das Elterngeld für den betreffenden Monat zurückzahlen muss. Das war mir damals, wie gesagt, nicht bewusst, sonst hätte ich natürlich bei meinem Arbeitgeber darum gebeten, diesen Urlaub nicht aus meinem Resturlaubskonto zu nehmen. Viele Grüße Michaela

von Michaela83 am 30.12.2020, 01:10



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