Hallo,
meine erste Tochter ist am 27.11.2012 geboren.Die Elternzeit habe ich auf 3 Jahre bis zum 26.11.2015 beantragt. Am 17.03.2014 ist meine zweite Tochter geboren. Vorher(also einen Tag, bevor der Mutterschutz begonnen hat) habe ich beim Arbeitgeber die Elternzeit von meiner ersten Tochter gekündigt, sodass ich gedacht habe, dass mir der Zuschuss vom Arbeitgeber zusteht.Gleichzeitig habe ich schon angegeben, dass die Elternzeit meiner 2 Tochter sich auch auf 3 Jahre beschränkt, also bis zum 16.03.2017 Der Arbeitgeber sagt, dass ich kein Zuschuss bekomme, wegen §14 abs 4 des Mutterschutzgesetz. Hat er Recht? Ich verstehe leider die ganzen Paragraphen nicht. Vielen dank im Voraus.
von
lsnn2717
am 20.05.2014, 22:10
Antwort auf:
Zuschuss vom Arbeitgeber/ § 14 abs 4 mutterschutzgesetz
Hallo,
§ 4 Abs. 4 MuSchG gilt nur, wenn man in einer EZ ist, Sie haben diese aber am ag vor dem Mutterschutz beendet. § 18 BEEG - er muss zahlen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.05.2014
Antwort auf:
Zuschuss vom Arbeitgeber/ § 14 abs 4 mutterschutzgesetz
Dann weise deinen AG mal auf die aktuelle Rechtslage hin! Denn dadurch, dass du die Elternzeit unterbrochen hast, warst du ja eben nicht mehr in Elternzeit. Und eine AN, die nicht in Elternzeit ist, aber nun in den Mutterschutz geht, bekommt den Zuschuss vom AG.
Er soll sich mal § 16 Absatz 3 BEEG durchlesen. Dann dazu zB die Krankenkasse befragen (die kennen sich meist sehr gut aus) oder diese Antwort vom Familienministerium berücksichtigen:
"http://www.rund-ums-baby.de/recht/Grundlage-Hoehe-Mutterschutzgeld-beim-2-Kind_102447.htm"
"Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
_______________________________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 21.05.2014, 00:19