Wie kann ich die Kinderbetreuung im Krankheitsfall gewährleisten?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie kann ich die Kinderbetreuung im Krankheitsfall gewährleisten?

Hallo Frau Bader, Bei der Schwangerschaft meiner 1. Tochter hatte ich viele gesundheitliche Probleme, die auch zu insgesamt 3 Krankenhausaufenthalten und verordneter Bettruhe geführt haben. Mein Mann und ich wünschen uns nun ein weiteres Kind. Meine Tochter (1,9 J.) besucht allerdings keine Kita o.ä. sondern wird bisher ausschließlich von uns betreut. Nun mache ich mir Gedanken, wie wir im Notfall ihre Betreuung regeln können, falls der Verlauf einer weiteren Schwangerschaft ähnlich ist wie bei der ersten. Wäre es möglich für meinen Mann, sich über mich krankschreiben zu lassen oder wird in einem solchen Fall eine,, fremde " Person, also Haushaltshilfe gestellt? Wie sieht es bei Krankenhausaufenthalten aus? Ich weiß leider wirklich nicht an wen ich mich mit meinen Fragen wenden soll. Ich hoffe Sie können mir da weiterhelfen. Liebe Grüße und vielen Dank im voraus!

von Krümelmama_24 am 27.08.2017, 12:53



Antwort auf: Wie kann ich die Kinderbetreuung im Krankheitsfall gewährleisten?

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.08.2017



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