Welchen gesetztlichen Anspruch haben Familien beim Ausfall der Betreuungsperson?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Welchen gesetztlichen Anspruch haben Familien beim Ausfall der Betreuungsperson?

Sehr geehrte Frau Baader, in meiner Familie hat sich eine dramatische Situation ergeben und ich wurde um Mithilfe bei der Lösungssuche gebeten. Ich bin an einem Punkt angelangt, an dem ich nicht weiter komme, daher schreibe ich Ihnen. Es geht darum, dass die Mutter von zwei Kindern (2 und 10 Jahre alt) plötzlich eine längere noch unabsehbare Zeit schwer erkrankt ins Krankenhaus muss und als haushaltsführende Kraft und Betreuungsperson familiär ausfällt. Der Vater der Kinder ist vollzeitbeschäftigt und die Familie kann es sich auf so lange Sicht nicht leisten, auf das reduzierte Einkommen des Vaters zu bauen, wenn er über die Haushaltshilfenregelung bei der Krankenkasse einspringt. Das gehe wohl laut Barmer auch nicht langzeitig. Das 2-jährige Mädchen ist noch nicht im Kindergarten, sodass eine Überlegung dahin geht, zudem eine Tagesmutter einzusetzten, die nach Haue kommt, bis der Vater wieder da ist. Um einen langfristigen stabilen Plan zu erstellen, hätte ich folgende Frage an Sie: Gegenüber welchen Stellen (z.B. Jugendamt, Krankenkasse und Pflegekasse, Arbeitgeber des Vaters) können die Eltern der zwei Kinder (2 u. 10 Jahre) ggf. noch Ansprüche auf finanzielle Unterstützung zum Einsatz einer alternativen Betreuungsperson und zur Haushaltführung geltend machen? Es geht so weit, dass unklar ist, ob die Mutter der Kinder wieder gesund wird. Bekannt ist mir der kurzzeitig mögliche Einsatz des Vater bei reduziertem Einkommen, wenn die Mutter im Krankenhaus ist und der Anspruch auf Kindertagespflege der Kleinen (die Kitas habe ich angerufen und sie sind voll). Von einem Pflegedienst haben wir die Information das zwar die Kinder betreut werde können, Haushaltshilfe aber nicht unter den Leistungen der Haushaltshilfenverordnung falle (seltsam!?). In unserer Familie sind noch alle berufstätig, sodass wir alle nach unseren Urlaubstagen mit Verdienstausfällen rechnen müssten, wenn wir die Haushalthilfenregelung nutzen. Die Kasse zahle etwas weniger als 5 Euro pro Stunde, wenn die Familie einspringe. Vielleicht gibt es noch eine nicht so komplizierte Möglichkeit, die wir gerade übersehen. Wir danken Ihnen sehr für Ihr Angebot und Ihre Mühen im Voraus. Herzliche Grüße Elisa-Lotta

von Elisa-Lotta am 13.11.2013, 09:54



Antwort auf: Welchen gesetztlichen Anspruch haben Familien beim Ausfall der Betreuungsperson?

Hallo, ich würde bei Caritas, SKF etc. nachfragen! Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.11.2013



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