Zur Information: Die Neufassung enthält zwei Änderungen. Zum einen hat der Gesetzgeber die in der alten Fassung enthaltene Verweisung auf die in § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG enthaltene Definition der Härtefälle durch die besser verständliche Aufzählung aufgelöst. Zum anderen hat er den in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG a.F. enthaltenen Ausschluss der vorzeitigen Beendigung wegen der Inanspruchnahme der für eine weitere Geburt anfallenden Mutterschutzfristen aufgehoben. Der neugefasste Satz 3 räumt jetzt der Mutter oder sonstigen Elternzeitberechtigten ausdrücklich das Recht ein, eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit vorzeitig beenden zu dürfen, um die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen zu können. Diese Möglichkeit ist für die Anspruchsberechtigten finanziell attraktiv; denn sie haben in der Zeit der Schutzfristen Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) und auf den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). In diesen Fällen der zugelassenen vorzeitigen Beendigung „soll“ die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit nur rechtzeitig mitteilen. Zitat aus: http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG000312&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
von Sonni74LS am 01.09.2012, 11:27