Vormundschaft/Sorgerecht im Todesfall

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vormundschaft/Sorgerecht im Todesfall

Sehr geehrte Frau Bader, wir bekommen bald Kind Nr. 2 und würden uns gerne bzgl. der Vormundschaft unserer Kinder absichern, falls uns Eltern etwas passieren sollte. Meine Fragen: 1) Wenn nur einem von uns Elternteilen etwas passiert, dann bekommt der andere Elternteil doch mehr oder weniger automatisch das volle Sorgerecht, oder? (Wir sind noch nicht verheiratet, haben das mit dem geteilten Sorgerecht aber schon vorgeburtlich geregelt). 2) Falls wir beide sterben, hätten wir gerne, dass meine Schwester die Vormundschaft übernimmt. Nach Geburt von Kind 1 haben ich handschriftlich eine Art Brief geschrieben, den wir beide Elternteile unterschrieben haben. Darin stand, dass wir gerne hätten, dass meine Schwester die Vormundschaft übernimmt, mit ein paar Begündungen (Kind soll innerhalb der Familie aufwachsen, meine Schwester würde sie am ehesten nach unseren Vorstellungen erziehen, auch beruflich kennt sie sich mit Kindern aus). Da meine Schwester 200km von uns entfernt wohnt und daher nur alle paar Wochen hier ist, dachten wir, dass eine Begründung wichtig ist. Die Frage: Reicht ein solcher Brief (Original bei uns, Kopie bei meiner Schwester) oder sollten wir das offizieller machen, wenn ja, wie? 3) Was ist denn, wenn uns zwar etwas passiert, wir aber nicht sterben, sprich im Koma liegen, geistig behindert werden etc. Sollten wir uns für den Fall nicht auch absichern bzw. kann man das irgendwie hinzufügen "falls wir nicht mehr selbst für unsere Kinder sorgen können..." 4) Müssen wir zwischen Sorgerecht und Vormundschaft unterscheiden? Meine Schwester sollte alle Rechte bekommen, die sie braucht und die wir auch haben. Vielen Dank!

von 85kathali am 04.09.2015, 09:21



Antwort auf: Vormundschaft/Sorgerecht im Todesfall

Hallo, 1. Ja 2. Ja, wenn sie geeignet ist. Am besten verheiratet 3. Das können Sie in Ihr Vorsorgetestament mit aufnehmen 4. Nee, eigentlich nicht Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.09.2015



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