Frage:
Sehr geehrte Frau Bader,
meine Tochter ist am 28.05.2016 geboren und ich befinde mich noch bis Ende Oktober in Elternzeit.Ich möchte ab dem 1.11.2017 wieder anfangen zu arbeiten und nun hatten mir einige Kollegen empfohlen,die Elternzeit zu verlängern und mich dann während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigen zu lassen.Ich war von dieser Idee sehr angetan,da ich so meine volle Stelle behalte und da mein Arbeitgeber in den kommenden Jahren keine Möglichkeit der Aufstockung der Stunden bieten wird.
Nun sagte meine Chefin auch,ich solle der Personalabteilung meinen Antrag auf Verlängerung zukommen lassen und dann wird man schauen,ob es eine geeignete Stelle für mich gibt..dennoch könne es sein,dass mein Arbeitgeber die Beschäftigung ablehnt,wenn es keine passende Stelle gibt. Nun stellt sich zum einen für mich die Frage,innerhalb welcher Frist ich die Verlängerung mitteilen muss und außerdem,was passiert,wenn ich keine geeignete Stelle angeboten bekommen kann.Kann ich die Verlängerung dann wieder rückgängig machen?Denn bevor ich gar nicht arbeite,würde ich dann natürlich "normal" wieder arbeiten,müsste mich dann aber natürlich sehr genau damit beschäftigen,wie viele Stunden es sein sollen,da ich dann ja meine volle Stelle verlieren werde.
Können Sie mir weiterhelfen.Ich habe etwas Angst,etwas falsch zu machen...
Vielen Dank!!!
von Sweet-Jenny am 02.08.2017, 15:04 Uhr

Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit während bestehender Elternzeit
Hallo,
ein Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat man nur, wenn man nach der Geburt mindestens zwei Jahre beantragt hat.
So bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.
Gleichwohl würde ich, mit Frist sieben Wochen, ein Antrag auf Verlängerung stellen.
Ein Anspruch auf Teilzeit haben Sie, wenn Sie diesen Antrag schriftlich mit einer Frist von sieben Wochen stellt, der Betrieb mindestens 15 Arbeitnehmer hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.08.2017
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit während bestehender Elternzeit
Das Problem ist, da du weniger wie 2 Jahre EZ gemeldet hast, hast du gar keinen Anspruch auf Verlängerung. AG kann also ablehnen, dann müsstest du ab Oktober wieder VZ arbeiten wie vor der Geburt deines Kindes. Oder eben dann entsprechend kündigen. Stimmt er der TZ innerhalb der EZ zu, dann kannst du zwischen 15-30 Std die Woche arbeiten - dein VZ-Vertrag ruht dann weiterhin. Da hast du dann zwei Optionen, Dein AG findet einen Platz für dich wo du TZ arbeiten kannst oder er findet keinen, dann kannst du mit seiner Zustimmung auch woanders arbeiten. Und dann anteilig bis du was neues hast und sofern du eine Kinderbetreuung nachweisen kannst, anteilig ALG1 beziehen. Sollte Dein AG was finden, dann bekommst du anteilig Gehalt und Urlaub auf Grundlage des VZ-Vertrages, außer Du stimmst etwas anderem zu. Nach der EZ lebt dann der VZ-Vertrag wieder auf. es sei denn du entscheidest dich dann ihn dauerhaft in einen TZ-Vertrag zu wandeln. Ach ja, TZ innerhalb der EZ muss man 7 Wochen vor Beginn beantragen und der AG muss innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung treffen. Und es sollte schriftlich erfolgen - wie eigentlich alles was sowas wie EZ, Vertrag usw betrifft. Schon der Beweisbarkeit wegen.
Wenn euer Betrieb mehr wie 15 Mitarbeiter hat, hast du einen gesetzlichen Anspruch auf einen DAUERHAFTEN TZ-Job. Hieße, dein VZ-Vertrag würde in einen TZ-Vertrag geändert werden, Gehalt und Urlaub entsprechend umgerechnet, dein VZ-Vertrag dann zugunsten des TZ-Vertrages für immer aufgelöst. IMo müsstest du das, genau wie eine Kündigung zum EZ-Ende, 3 Monate vorher dem AG mitteilen. Für beides bist du aber auch schon zu spät dran. Freiwillig kann der Ag natürlich auch immer kürzere Fristen akzeptieren.
Egal was, du solltest es schleunigst machen. Bis Oktober ist ja nicht mehr sooooo lang.
von Danyshope am 02.08.2017

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