Mit dem Urteil wurde einem Mann Recht gegeben, der nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf seiner Ex-Frau Unterhalt zahlen sollte und gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte. Der alleinerziehenden Frau mit einem Kind, welches in die dritte Klasse geht, wurde vom OLG ein Unterhaltsanspruch zugesprochen, weil sie nur halbtags arbeiten müsse. Grund: das Kind habe längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt und benötige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Dieser Ansicht des OLG widersprachen die Bundesrichter: das Kind könne auch in eine Ganztagsschule gehen, womit der Bedarf an persönlicher Betreuung, die einem Vollzeitjob entgegensteht, nicht ersichtlich sei. Auch seinen keine durchgreifenden Gründe für eine persönliche Betreuung an den Nachmittagen ersichtlich. Damit kann jedoch die Mutter durchaus ganztags arbeiten. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass die Betreuung in Ganztagesschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist. Az: XII ZR 94/09
von peekaboo am 09.08.2011, 13:39