Hallo Fr. Bader,
seit Anfang Oktober bin ich im BV.
Eigentlich war für Mitte - Ende Oktober Urlaub für mich eingeplant. Schriftlich habe ich aber keine Genehmigung bekommen, es wurde einfach so im Dienstplan eingetragen, alles ganz unbürokratisch.
Jetzt habe ich einpaar mal schon gehört, dass bereits genehmigter, aber nicht genommener Urlaub im BV auch als genommen gilt. Wie ist das denn in meinem Fall? Gilt der Urlaub als genommen oder bleiben diese 2 Wochen Urlaubsanspruch für die Zeit nach der Elternzeit bestehen? Ich weiß, dass ich weiter Urlaubsanspruch für die Zeit im BV und Mutterschutz habe, es geht mir nur um diese 2 Wochen, weil die ja vorher schon als Urlaub geplant waren.
Vielen Dank!
von
Fischstäbchen
am 03.12.2013, 11:16
Antwort auf:
Urlaubsanspruch für die Zeit des BV?
Hallo,
wie ich sie verstehe, gilt das Eintragen in den Dienstplan als Genehmigung. Dann ist der Urlaub verfallen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2013
Antwort auf:
Urlaubsanspruch für die Zeit des BV?
Ist es bei Euch üblich dass der Urlaub als genehmigt gilt wenn er im Dienstplan eingetragen ist und es erfolgt generell keine schriftliche Bestätigung? War der Urlaub bereits im Dienstplan eingetragen als das BV ausgesprochen wurde?
Wenn das beides zutrifft, dann: ja, der Urlaub gilt als genommen!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 03.12.2013, 11:48
Antwort auf:
Urlaubsanspruch für die Zeit des BV?
Hi, hast du die Abrechnung für Oktober noch nicht bekommen? Schau da nach, ob der Urlaub abgezogen wurde, wenn nicht kannst du drauf bestehen, das er bestehen bleibt !
von
mirico11
am 04.12.2013, 10:02