Liebe Frau Bader, ich habe mit Interesse Ihre Beiträge zum Thema Elterngeld gelesen. Leider finde ich für meinen (etwas speziellen) Fall keine Antworten darauf. Ich bin wieder schwanger und erwarte mein Baby im September. Aufgrund eines Umzugs musste ich nach der 1. SS mein Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit aufgeben. Nun bin ich seit 1.8.16 wieder in einer festen Anstellung. Theoretisch wäre ich bei der Geburt meines 2. Kindes 12 Monate in Festanstellung und danach könnte sich das Elterngeld berechnen. ABER, ich habe einen speziellen Fall: Ich war vor der Festanstellung (parallel zu meiner Elternzeit des alten AGs und 3 Monaten Arbeitslosigkeit) geringfügig Selbstständig/ Gewerbe tätig. Die Einkünfte daraus für 2016 belaufen sich dabei auf 1/3 und die Einkünfte aus Festanstellung ab 1.8. auf 2/3 des Gesamtjahresbrutto für 2016. Im Vergleich zu 2017 habe/werde ich 2016 nur 50% des Bruttogehalts von 2017 verdient. Im Antrag auf Elterngeld wird nach einer Selbstständigen /Gewerbetätigkeit in den den letzten 12 Monaten bzw. nach dem vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahrs gefragt. Mir würden offensichtlich enorme Nachteile entstehen, wenn ich das Geschäftsjahr 2016 anstatt 2017 für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde legen müsste. Meine Frage: In welchem Fall würde ggf. die Berechnung des Elterngeldes in meinem Fall auf die letzten 12 Monate vor der Geburt abgestellt? Gibt es Rechtssprechung oder haben Sie Erfahrung bzgl. der Argumentation, wie man in meinem Fall darauf hinwirken könnte? Mit welchen Argumenten könnte ich eine Verlegung des Bemessungszeitraums bewirken? Und zum Vorgehen: Empfehlen Sie die Argumentation mit der Einreichung es Elterngeldantrags vorzulegen oder erst danach Einspruch zu erheben? Würden Sie die Hinzunahme eines Rechtsbeistands empfehlen? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!!
von Babyawo am 02.03.2017, 18:27