Frage:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo Frau Bader
Ich befinde mich derzeit in meiner 2 Jährigen Elternzeit. Ein Jahr ist jetzt schon um. Ich überlege auch noch das dritte Jahr Zuhause zu bleiben. Mein Mann und ich überlegen jetzt ein zweites Kind zu bekommen. Ich weiß wenn ich das 2. Kind innerhalb der Elternzeit bekomme, werde ich das gleiche Elterngeld bekommen. Aber wie sieht es aus wenn es erst in dem 3. Elternzeit Jahr geboren wird?
Vielen Dank schonmal
von
Happymum84
am 12.09.2016, 20:25
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.09.2016
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Wer hat Dir das denn erzählt?
Jeder Monat nach dem ersten Geb. ohne Einkommen geht mit 0€ in die neue Berechnung.
Aktuell sammelst Du also Nullrunden.
Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz.
Nur Elterngeldmonate bis zum 12.LM werden durch alten Lohn ersetzt
von
Sternenschnuppe
am 12.09.2016, 20:37
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Ich bekomme ja mein Elterngeld auf 2 Jahre. Habe mich schon informiert. Kann man überall nachlesen ;-)
von
Happymum84
am 12.09.2016, 21:12
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Im zweiten Jahr wird nur noch die aufgesparte Rate ausbezahlt, der eigentliche Bezug endet am ersten Geb.
Es gibt Bezugsmonate ( die werden ausgeklammert und ersetzt ) und Auszahlungsmonate.
Lese noch einmal nach...
von
Sternenschnuppe
am 12.09.2016, 21:16
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Jeder Monat nach dem ersten Geburtstag geht mit 0 Euro in die Elterngeld Berechnung, dabei ist es egal ob du dir das Elterngeld von Kind 1 in 12 oder 24 Monaten hast auszahlen lassen.
von
sterntaler82
am 12.09.2016, 21:21
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
So wurde es mir von unsere Elterngeld Stelle erklärt....Ich denke die sollten es wissen
von
Happymum84
am 12.09.2016, 21:26
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Na, dann hoffe ich, dass ihr genügend Rücklagen habt.
Sorry, aber wenn Du es nicht glauben willst, dann lasse es drauf ankommen.
von
Sternenschnuppe
am 12.09.2016, 21:29
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Vorsicht bei der Wahl der halbierten Auszahlung: Durch die Wahl von halbierten Monatsbeträgen verlängert sich nur der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes, nicht der eigentliche Bezugszeitraum. Nur Bezugsmonate mit Elterngeld für ein älteres Kind können ausgeklammert werden! Wird die verlängerte Auszahlungsoption nicht in Anspruch genommen, decken sich Bezugs- und Auszahlungszeitraum. Wird eine halbierte Auszahlung der Elterngeldbeträge gewünscht, verlängert sich der Auszahlungszeitraum über den Bezugszeitraum hinaus. Monate, in denen lediglich die halbierten Elterngeldbeträge weiter ausbezahlt wurden, der eigentliche Bezugszeitraum aber schon beendet war, gehen in die Elterngeldberechnung für das neue Kind mit ein.
Quelle: https://www.elterngeld.net/elterngeld-kalendermonate.html
Bedeutet: Ohne Einkommen gehen sie mit 0€ in die Berechnung.
von
Sternenschnuppe
am 12.09.2016, 21:33
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
das gleiche Elterngeld gibt es nur, wenn Kind 2 max. 15 Monate nach Kind 1 geboren wird. Ausgeklammert wird nur der Bezugszeitraum Elterngeld und das neue Mutterschutzgeld. Der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes ist irrelevant.
LG
von
Lina_100
am 12.09.2016, 22:50
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Dann haben sie dir mist erzählt, ganz einfach! Sorry ich hatte auch son so was wo mir ne angebliche Fachfrau von der Krankenkasse mist erzählt hat!!!!
von
sterntaler82
am 13.09.2016, 06:22
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Meine Vorschreiberinnen haben (leider) absolut Recht. Und leider gibt es auch immer wieder "Fachleute" (in dem Fall bei deiner Elterngeldstelle) die irgendeinen Stuss erzählen. Möglich wäre natürlich auch, dass ihr irgendwie aneinander vorbeigeredet habt.
von
chrissicat
am 13.09.2016, 07:12
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Dass Elterngeldbezugsmonate ersetzt werden.
Werden sie ja auch, aber der Bezug endet eben am ersten Geb.
von
Sternenschnuppe
am 13.09.2016, 07:20