Guten Abend Frau Bader, ich hoffe Sie können mir in dieser Situation weiterhelfen und mir Antwort auf meine Fragen geben. Mein erstes Kind kam 03/2015 auf die Welt, Elternzeit haben ich beantragt von 03/2015-03/2017 also zwei Jahre. Mit der Absprache, dass ich ab 04/2016 in Teilzeit zurückkomme. Es gab dann zu meinem bestehenden unbefristeten Vollzeit Vertrag eine Zusatzvereinbarung für 04/2016-03/2017. Nun habe ich einen Monat nach wieder Aufnahme meiner Arbeit erfahren, dass ich erneut schwanger bin, was definitiv nicht geplant war. Ich hatte bereits gesundheitliche Schwierigkeiten während der ersten SS, so dass mir meine Frauenärztin ab der 20 SW ein Beschäftigungsverbot ausgestellt hat. Mein Arbeitgeber, zahlte mir dann bis zum Mutterschutz ein Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Ich habe damals erfahren, dass der Eintritt der Schwangerschaft rechtlich mit dem Datum der letzten Periode beginnt. Jetzt ist folgende Situation, der Eintritt der jetzigen Schwangerschaft ist in dem Fall der 5.3.2016, angefangen zu arbeiten habe ich am 1.4.2016. Im Mutterschutzgesetzt steht: "§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht." Jetzt würde ich gerne wissen, da ich gesundheitlich erneut sehr angeschlagen bin und es mir schlecht geht, meine Ärztin entscheiden würde mir erneut ein Beschäftigungsverbot auszustellen, welche Gehälter würden zu Berechnung der drei Monate herangezogen werden? Ich habe kein neues Arbeitsverhältnis begonnen, nach Eintritt der SS deshalb gehe ich davon aus, das die ersten 13 Wochen nicht in Frage kommen, da ich in ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis zurückgekehrt bin. So verstehe ich den Paragraphen, aber vor Eintritt der Schwangerschaft, habe ich noch Elterngeld bezogen. Bei der Berechnung von Elterngeld für Kind Nr. 2 wird der Zeitraum wo ich Elterngeld bezogen habe ausgeklammert, so dass 6 Monate von meinem Gehalt vor Kind Nummer 1 und die kommenden 6 Monate genommen wird. Also von welchem Durchschnitt müsste mir mein AG weiterhin meinen Lohn zahlen, falls es zum BV kommt? Die letzte 3 Gehälter vor Geburt meines ersten Kindes? Weil das wäre der letzte Lohn den ich hatte praktisch bevor ich zum zweiten Mal schwanger wurde, wenn auch hier die Bezugszeit von Elterngeld ausgeklammert werden würde. Da mein Lohn zu 75% aus Provision bestand und bis heute besteht, wäre es nämlich sehr unfair, falls nur die 1-2 Monate seit Beginn der Teilzeit Beschäftigung zur Berechnung genommen werden würden, da ich aufgrund meines gesundheitlichen Zustands bisher nicht wirklich viel - bis gar keine Provision erwirtschaften konnte und somit für mich erhebliche Nachteile entstehen würden, für die ich grundsätzlich nichts kann. Ich freue mich sehr auf eine baldige Antwort.
von Leon_2015 am 11.05.2016, 22:14