Sahnetee
Hallo Frau Bader, ich bin im 3. Jahr meiner Elternzeit und nun erneut schwanger. Die Mutterschutzzeit beginnt 7 Tage nach dem Ende der jetzigen Elternzeit. Vor meiner Elternzeit habe ich in Vollzeit gearbeitet. Durch Krankschreibung vor der Geburt des ersten Kindes stehen mir noch 3 Wochen Resturlaub zu. Nun habe ich folgende Fragen: 1. Bekomme ich Mutterschaftsgeld ab Beginn des Mutterschutzes, auch wenn ich nur 7 Tage arbeite? 2. Bekomme ich Mutterschaftsgeld auch dann, falls das Kind vor dem errechneten Entbindungstermin innerhalb meiner jetzigen Elternzeit zur Welt kommt? 3. Falls mein Arbeitgeber die jetzige Elternzeit um 7 Tage verlängern will (sofern das möglich ist) - hat dies Auswirkungen auf meine Rente bzw. das Mutterschaftsgeld? 4. Macht es einen Unterschied, ob ich die 7 Tage arbeite oder einen Teil des Resturlaubs verwende? 5. Was passiert mit meinem Resturlaub, den ich nicht bzw. dann nur teilweise nehmen kann. Ist er übertragbar? 6. Bei uns ist es nicht möglich, den Resturlaub auszahlen zu lassen. Mir wurde mitgeteilt, dass mir für die in Vollzeit erarbeiteten 3 Wochen Resturlaub bei Arbeitszeitverkürzung auf 50 % Teilzeit (nach der Elternzeit) dann auch nur noch 3 Wochen Teilzeit Urlaub zustehen. Stimmt das? Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten!
Hallo, 1. Ja 2. Ab dem Tag, an dem Sie (dann vorzeitig) die erste EZ beenden 3. Ist nicht möglich - aber Sie haben doch noch Urlaub 4.nein 5. Ja, besser die kurze Zeit nehmen 6. Nein Liebe Grüße NB
chrissicat
Zu 1.) Ja, du bekommst das Mutterschaftsgeld + den Zuschuss ab dem 1. Tag des Mutterschutzes. Zu 2.) Wenn das Kind bereits während deiner jetzigen Elternzeit geboren würde, würdest du nur das Mutterschaftsgeld + den Zuschuss bekommen, wenn du die jetzige Elternzeit zum Beginn des Mutterschutzes beendest. Ansonsten bekommst du die Gelder erst ab Ende der Elternzeit. Zu 3.) Dein Arbeitgeber kann deine Elternzeit nicht verlängern! Dies könntest nur du machen. Wenn du aber schon 3 Jahre Elternzeit genommen hast, hast du keine Elternzeit mehr zur Verfügung, die du noch nehmen könntest. Zu 4.) Nein, das macht keinen Unterschied. Zu 5.) Der Resturlaub, den du aufgrund des Mutterschutzes nicht nehmen kannst, wird auf das Jahr nach Ende der neuen Elternzeit übertragen. Für die Mutterschutzfrist erwirbst du auch neuen Urlaubsanspruch. Zu 6.) Nein, das ist nicht richtig. Wenn du den Urlaubsanspruch in Vollzeit erworben hast, steht dir dieser auch in Vollzeit zu - auch dann wenn du nur noch in Teilzeit arbeitest.
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