Ich möchte Sie gerne was fragen.
Ich habe eine Tochter, sie wird am 20.08.16 3 Jahre alt und ich bekomme noch ein baby, das Baby kommt ca. am 15.09.16 zu Welt.
Meine elterzeit habe ich für 3 Jahre beantragt. Ende meiner elterzeit wäre am 15.10.16.
Ich möchte die elterzeit 3.8.16 beenden, da bin ich bereits in der Mutterschutz (6 Wochen vor der Geburt )wäre. Möchte allerdings neue beantragen (nach den 8 Wochen Mutterschutz? )
Meine Frage, bekomme ich trotzdem Mutterschutz Geld auch von meinem Arbeitgeber?
Könnten Sie mir bitte behilflich sein?
Im Internet ist es alles ein bisschen verwirrend.
Vielen Dank und viele grüße
Petra Fritzsch
von
Lesnimuzik
am 06.06.2016, 22:09
Antwort auf:
Muschu
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.06.2016
Antwort auf:
Muschu
Nur als Anmerkung... Wenn dein letztes Kind am 20.8. geboren ist endet deine 3 jährige EZ sofern sie ohne Unterbrechung war am 19.8. und nicht irgendwann im Oktober. EZ beginnt bei der Frau mit Geburt und nicht nach dem Mutterschutz.
Du solltest auf jeden Fall deine aktuelle EZ zum Tag vor dem neuen Mutterschutz schriftlich beenden. Dann bekommst du vollen Mutterschutzlohn für die 14 Wochen. EZ für das neue Kind dann wie gewohnt beantragen. EG ist wenn du nicht TZ gearbeitet hast der Mindestsatz.
LG Lilly
Mitglied inaktiv - 06.06.2016, 22:29