Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Hallo Frau Bader, aktuell befinde ich mich noch in Elternzeit. Diese endet offiziell am 21.1.2019. Ich habe meine Elternzeit nun auf die 3 Jahre verlängert, um Teilzeit in Elternzeit ab dem 22.1.2019 arbeiten zu können. Was würde passieren, wenn ich nun innerhalb der Elternzeit noch vor Arbeitsbeginn erneut schwanger wäre und ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen würde? Wie hoch wäre dann die Lohnzahlung? Ein offizieller Teilzeitvertrag ist noch nicht unterschrieben und vorher habe ich Vollzeit gearbeitet. In der ersten Schwangerschaft war es ja das Durchschnittsgehalt der 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn.

von Uselpusel am 14.11.2018, 21:49



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Hallo, Sie befinden sich in der Elternzeit, deshalb spielt ein Beschäftigungsverbot keine Rolle.Sollte ein wirksamer Teilzeitvertrag vorliegen, bekommen Sie,, falls Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten, den Teilzeitlohn ab dem ersten Arbeitstag. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.11.2018



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

hi, -erstmal darfst du nicht mehr mit einem Beschäftigungsverbot rechnen, die Anforderungen haben sich seit Jahresbeginn sehr verschärft. Der AG soll alles tun, um die einen Gefährdungsfreien Arbeitsplatz zu beschaffen. Dieser muss nicht deiner Qualifiation entsprechen, -auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. -da dein AG durch eure verbindliche Absprache (und der Verlängerung deiner EZ) mit einer Rückkehr in TZ rechnet hinterlässt du verbrannte Erde. Muss jeder für sich sehen, ob er das will. --sollte dein Plan aufgehen musst du VOR VERTRAGSUNTERZEICHNUNG schwanger werden. Da man im BV nicht schlechter oder besser gestellt werden soll als ohne wirst du so behandelt, als wenn du Den Teilzeitvertrag erfüllen würdest. floe

von la-floe am 15.11.2018, 07:04



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Wenn die Teilzeit offiziell abgemacht wurde, bekommst du bei einem BV das Gehalt der Teilzeit. Wenn das BV ausgesprochen wird bevor die Teilzeit offiziell wird, bekommst du gar kein Gehalt.

von Dojii am 15.11.2018, 08:02



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

@Dojii es KANN gar ein BV in EZ ausgesprochen werden, wenn die TO nicht arbeitet. Ich hatte da auch einen Denkfehler. @die TO wenn du schwanger wirst ohne TZ-Vertrag in der Tasche bekommst du gar nichts, das BV greift auch nicht, da du in EZ bist. Du kannst die EZ auch nicht vorzeitig beenden zugunsten des BV. Dadurch, dass du deine EZ verlängert hast hast du beim Eintritt einer Schwangerschaft zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen. floe

von la-floe am 15.11.2018, 08:42



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Da hast du natürlich Recht. ;)

von Dojii am 15.11.2018, 09:38



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

La-flo, ich möchte definitiv arbeiten. Was mich eben interessiert ist, wonach sich die Lohnfortzahlung richten würde, falls es zu einem Beschäftigungsverbot kommen sollte. Da die Definition ja eigentlich ist, dass es sich nach den 13 Wochen vor Eintritt des Monats der Schwangerschaft richtet. Wenn ich da aber noch in Elternzeit bin?

von Uselpusel am 15.11.2018, 09:47



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

wenn du noch in EZ bist ohne Teilzeitvertrag bekommst du weder ein BV noch kannst du die EZ vorzeitig beenden. Bennden kannst du sie nur zum neuen Mutterschutz. Du stehst dann also ohne Geld da mit einer EZ, die du nicht beenden kannst. Unterschreibst du den Teilzeitvertrag und wirst dann schwanger ist es möglich (bei den entsprechenden Voraussetzungen) ein BV über den Teilzeitvertrag zu bekommen. In einem der möglichen Fälle bekommst du Geld für deine Vollzeitstelle, floe

von la-floe am 15.11.2018, 10:00



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

in KEINEM der genannten Fälle, sorry

von la-floe am 15.11.2018, 10:00



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Das will das arme Mädel doch gar nicht wissen. Sie will wissen, wie es sich berechnet, wenn sie noch keine 13 Wochen gearbeitet hat. Teilzeit, Vollzeit, Elternzeit - das ist doch alles gar nicht die Frage *seufz*. @ AP: Die 13 Wochen sind sowieso nur relevant bei schwankendem Einkommen. Faustregel: Du bekommst im BV das, was Du auch ohne BV bekommen hättest. Wenn Du also einen TZ-Vertrag über - sagen wir mal - 20 Wochenstunden unterschreibst, dann bekommst Du im BV den Lohn für 20 Wochenstunden. Völlig unabhängig davon, was vorher war.

von Strudelteigteilchen am 15.11.2018, 10:33



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

sie möchte aber auch wissen, was sie bekommt, wenn sie ohne den TZ-Vertrag zu unterschreiben schwanger wird....und das ist...nichts... floe

von la-floe am 15.11.2018, 10:34



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

In der Nachfrage ging es nur noch um die 13 Wochen Vorlauf. Ich glaube, das mit dem "nichts" hat sie verstanden ;-).

von Strudelteigteilchen am 15.11.2018, 10:40



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

Hallo zusammen! An alle vielen Dank! Ich habe das mit dem Nichts verstanden und das war mir auch klar! Mir ging es eben darum, wie die 13 Wochen berechnet werden, falls der Fall eines BV eintreten sollte. Da ja beim Elterngeld auch die Elterngeldmonate ausgeklammert werden. Vielen Dank!

von Uselpusel am 15.11.2018, 18:59



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot in Elternzeit

13 Wochen betrifft dich nicht. Das gilt nur wenn du nur nach geleisteten Stunden bezahlt wirst, du also mal in der Woche 6 Stunden arbeitest, danach die Woche 15, dann den Monat gar nicht mehr und im nächsten Monat im Schnitt bei 20 Std bist usw. Sobald du in deinem Vertrag drin stehen hast, arbeitet 20 Std die Woche bei 10 € die Stunde, als Beispiel, ist das für dich egal. Betroffen sind davon vor allen Saisonkräfte, Gastronomieaushilfen oder Minijobber, da kommt das öfters vor. bei einem festen Gehalt gilt das was eben auch ohne BV gezahlt wird, egal wie da die 13 Wochen vorher gearbeitet wurde. oder ob überhaupt, vergiss es also beruhigt. Für das EG werden auch nur allerhöchstens 14 Monate EG vom vorherigen Kind ausgeklammert. das bei EG Plus, hast du es länger bezogen spielt es keine Rolle. Die Monate darüber hinaus werden mit 0 € bezogen außer du hattest eben Einkommen.. Mein Rat wäre aber erst wieder voll zu arbeiten wenn ihr auf ein deutlich höheres EG angewiesen seit wie 300 € Mindestsatz. Sofern du nicht im hohen Einkommensbereich bist, wird da nämlich bei 20 Std TZ und bereits schwanger bei Antritt kaum was bei rumkommen. Auch weil Mutterschutz ja schon wieder ausgeklammert wird. Außer dein erstes Kind ist noch kein Jahr alt aktuell. Oder nicht sehr viel älter wenn du in TZ einsteigst. Solltest du nun aktuell schon im 2ten Jahr EZ sein, würde ich mit dem 3ten Kind wirklich warten. oder die erheblichen Einbussen hinnehmen. Du schreibst halt nicht wann Kind1 geboren wurde.

von Felica am 15.11.2018, 19:15



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