Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Hallo Frau Bader, ich bin aktuell im 6. Monat schwanger und seit dem 15.8.2017 im vollen Beschäftigungsverbot. Mein Arbeitgeber wurde im Juni über die Schwangerschaft informiert. Mein Arbeitsplatz soll zum 1.10.2017 nach München verlegt werden. Der Betrieb hat weder Insolvenz noch eine Schließung. Auch bleibt der alte Standort bestehen ebenso meine Abteilung. Laut Arbeitsvertrag darf der AG den Ort der Ausübung bestimmen. Dennoch hat er beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag gestellt mir eine Änderungskündigung aussprechen zu dürfen. Der Bearbeiter meinte nun, dass eine Zustimmung oder Ablehnung vom Präsidium nicht erforderlich sei.. Zeitgleich erhielt ich ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird das ich nach Ablauf der Elternzeit versetzt werden soll und ob ich damit einverstanden bin. Es stand nirgends das Wort Kündigung o.ä. es handelt sich also auch nicht um eine Änderungskündigung. Also bei aller Liebe für 2.500€ brutto in München alleinerziehend leben wie soll das gehen? Wenn ich jetzt eine Versetzung ablehne, bin ich dann noch vor der Geburt arbeitslos? Sprich greift dann kein Kündigungsschutz mehr? Oder dürfen die mich erst kündigen wenn ich wieder aus der Elternzeit zurück bin? Immerhin liegt ja weder eine Schließung noch Insolvenz vor.. Danke und lg Tamy

von Wuermchen2018 am 31.08.2017, 20:02



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Hallo, es bedarf keiner Änderungskündigung, lt. Vertrag darf der Ag Sie auch in M einsetzen. Das ganze kommt doch erst nach der EZ zum Tragen. Dann können Sie immer noch kündigen. Etwas anderes gilt, wenn der AG Sie in München so einsetzen kann, dass kein BV benötigt wird. Darf er u wenn Sie dann nicht wollen, müssen Sie jetzt kündigen. Als AE haben Sie dann nach dem EG das Problem der KK Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.09.2017



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Während des Beschäftigungsverbots - wenn es bis zum Beginn der Mutterschutzfrist gilt - ist es ja egal wo sich dein Arbeitsplatz befindet. Und nach der Elternzeit endet auch der Kündigungsschutz in der Elternzeit. Das heißt, du kannst der Versetzung zustimmen oder sie ablehnen. Da du laut Arbeitsvertrag praktisch jeden Arbeitsort akzeptieren musst, musst du selber kündigen, wenn du in München nach der Elternzeit nicht leben willst. Damit hat die Aufsichtsbehörde nichts mehr zu tun, das fällt ja nicht unter den Kündigungsschutz von Mutterschutz oder Elternzeit. Eine Eigenkündigung fällt ohnehin nicht unter den Kündigungsschutz. Wenn du die Versetzung jetzt ablehnst, dann musst du selber zum Ende der Elternzeit kündigen - so sehe ich das jedenfalls. Bis Ende Mutterschutzfrist erhältst du weiter Geld, danach Elterngeld. Und dann ist schluß.

Mitglied inaktiv - 31.08.2017, 20:41



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Genau, bin bis zum Mutterschutz im Beschäftigungsverbot. Daher möchte ich die Versetzung auch ablehnen. Mir gehts ja darum, wenn ich ablehne ob mir der AG dann tatsächlich eine Änderungskündigung aussprechen darf ohne Zustimmung des Präsidiums so dass ich vor Geburt arbeitslos bin, obwohl für werdende Mütter Kündigungsschutz herrscht. Oder ob der AG bis NACH meiner Elternzeit dann warten muss um mir die mögliche Änderungskündigung aussprechen zu dürfen. Eine Eigenkündigung muss ich nach der Elternzeit gar nicht aussprechen das weiß ich jetzt schon.

von Wuermchen2018 am 31.08.2017, 22:48



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Wieso sollltest du die Versetzung denn ablehnen, wenn sie doch keine Konsequenzen für dich hat? Der AG ist weisungsbefugt und kann und laut Arbeitsvertrag festlegen, wo sich dein Arbeitsort befindet. Wenn du die Weisungsbefugnis nicht akzeptierst, ist das natürlich ein Kündigungsgrund. Die Kündigung liefe aber über das Regierungspäsidium, und ob dort stattgegeben würde ist doch fraglich.

Mitglied inaktiv - 01.09.2017, 08:12



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Ich wäre nur dahingehend vorsichtig, ob er einen Arbeitseinsatz noch in der Schwangerschaft verlangen kann. D.h. beachten weshalb er das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Weil er momentan am jetzigen Standort keine Aufgaben hat mit denen er dich ohne Gefährdung betreuen kann? Dann könnte das in München anders aussehen und er erwarten, dass du wieder arbeitest. Dann hätte die Zustimmung zu Versetzung durchaus Folgen

von Ally79 am 01.09.2017, 08:25



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Was Ally schreibt, ist richtig! Auch im Falle einer Fehlgeburt oder Totgeburt hätte die Versetzung die Folge, dass du dann tatsächlich sehr bald danach in München arbeiten musst, bzw. dass du umgehend kündigen musst. Da du im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Versetzung ausdrücklich akzeptierst hast, musst du nun auch dazu stehen, oder eben zu gegebener Zeit kündigen.

Mitglied inaktiv - 01.09.2017, 08:57



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Ich habe ein BV wegen Plazenta praevia totalis (wird das so geschrieben?) und wegen psysischen Belastungen bei der Arbeit. In München würde ich haargenau das selbe machen wie jetzt hier. Also keine andere Stelle sondern lediglich ein anderer Ort. Meine Frage ist ja nur, wenn ich jetzt sage das ich zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Versetzung einverstanden bin nach dem Mutterschutz bzw. Elternzeit und ich mich erst nach der EZ dazu äußern will ob mir deshalb JETZT die Kündigung ausgesprochen werden kann sprich vor Geburt etc. obwohl Kündigungsschutz besteht. Aber da muss ja das Regierungspräsidium dann zustimmen richtig um eine Kündigung aussprechen zu dürfen?

von Wuermchen2018 am 01.09.2017, 14:21



Antwort auf: Kündigung möglich nach Ablehnung einer Versetzung?

Wenn du jetzt nicht der Versetzung zustimmst, kann der AG einen Antrag auf Kündigung bei der Aufsichtsbehörde stellen. Ja, die Aufsichtsbehörde entscheidet das.

Mitglied inaktiv - 01.09.2017, 14:30



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