Frage:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Sehr geehrte Frau Bader,
Mein Sohn ist im April 19 geboren und meine Elternzeit endet planmäßig im April diesen Jahres. Geplant ist die Rückkehr an meinen Arbeitsplatz zu den gleichen Konditionen wie vor der Schwangerschaft.
Nun bin ich überraschend wieder schwanger geworden und mein Mutterschutz würde Mitte September 20 beginnen.
Diesbezüglich habe ich folgende Fragen:
a) angenommen ich würde meine Elternzeit wegen der neuen Schwangerschaft bis zum Mutterschutz verlängern und nicht wie geplant an meinen Arbeitsplatz zurückkehren - würden dann zur Berechnung des Elterngeldes die gleichen Monate mit Erwerbseinkommen wie bei meinem Sohn herangezogen? (Ich beziehe 11 Monate Basis-Elterngeld und gehe während der Elternzeit keiner Beschäftigung nach)
b) wenn ich wie eigentlich geplant Ende April an meinen Arbeitsplatz zurückkehre und dann im September in Mutterschutz gehe, wie wird in diesem Fall das Elterngeld berechnet?
c) mein Arbeitgeber (Mandatsträgerin in einem Landesparlament) wird rein aus organisatorischen Gründen Schwierigkeiten haben, mich für nur rund 4,5 Monate bis zum nächsten Mutterschutz einzusetzen. Wir sind ein kleines Team aus Vorgesetzter, mir und zwei weiteren persönlichen Mitarbeitern. Könnte mir daher die Rückkehr an meinen Arbeitsplatz verweigert werden bzw wäre z. B. ein Einsatz mit weniger Stunden ohne mein Einverständnis rechtlich zulässig? Ich bin persönliche Mitarbeiterin, d. h. nicht bei der Fraktion angestellt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Steffi E.
von
Steffi E
am 04.03.2020, 20:37
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Hallo,
Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des AG möglich. Hierfür muss dieser keine Begründung geben. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.03.2020
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Zu a) wenn du bis September die Elternzeit verlängert zählen die Monate mit 0€ .... Mindern das Elterngeld gewaltig
Zu b) wenn du bis September arbeiten gehst, zählt das Gehalt natürlich
Zu c) ---
Beispiel EG 2. Kind
Geburt Kind 1 4/19 EG bis 4/20
Mutterschutz Kind 2 sept
Bezugsraum EG Kind 2
August 19 bis August 20
August 19 - April 20 zählen alles mit früheren Lohnabrechnungen
Weil Monate mit EG bis zum 14. Lebensmonat und Monate mit Mutterschaftsgeld werden nämlich ausgeklammert
Mai Juni Juli August wären bei a) 0€ oder bei b) dein Gehalt dann
Mitglied inaktiv - 04.03.2020, 20:51
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Für das neue EG wird wieder geschaut was du in den 12 Monaten vor Geburt verdient hast, ausgeklammert werden wieder die Monate in denen du Mutterschaftsgeld bezogen hast und bis längstens 14 Monate EG.
Gehst du also im April nicht arbeiten, werden Mai, Juni, Juli, August mit 0 € in die Berechnung des neuen EG einfließen. Gehst du stattdessen arbeiten, fließt das Einkommen mit ein. Hättest du früher gefragt, hätte man versuchen können die EG-Monate zu verlängern, so das du die vollen 14 Monate ausklammern könntest, das wird aber so knapp nicht mehr gelingen. Du hättest mindestens 2 Basismonate in 4 EG Plus abändern lassen müssen. Wobei ich mich frage wie du auf 11 Monate EG kommst. Nimmt dein Mann 3 Monate? Dann wäre dein EG ja auch jetzt durch.
Und nein, dein AG kann dir das nicht verweigern. Er kann dich aber gerne, dann natürlich auf seine Kosten, entsprechend freistellen- gegen Bezahlung. Sofern du arbeiten kannst und willst.
von
Felica
am 04.03.2020, 20:57
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Danke für deine Antwort. Mein Mann nimmt insgesamt 5 Monate EZ mit EG Basis- und Plusmonaten. Daher hab ich nur 11 Monate EG
von
Steffi E
am 04.03.2020, 21:16
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Danke für deine Antwort. Hilft schon etwas weiter
von
Steffi E
am 04.03.2020, 21:37
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
für die verlängerung der ez aber muss dein AG zustimmen. da du dich für zwei jahre festgelegt hast, was du auch musstest. also ein jahr ez und danach arbeiten. daher muss er zustimmen oder kann eben verweigern, dass du ez verlängerst
von
mellomania
am 04.03.2020, 22:57
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Hallo, danke für Ihre Antwort. ich habe zwei Rückfragen dazu:
a) angenommen mein AG stimmt der Verlängerung der EZ zu, werden dann nun die Monate mit 0 EUR Erwerbseinkommen bis zum nächsten Mutterschutz in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen oder nicht?
b) angenommen, ich arbeitete weniger Stunden, attestiert z. B. aufgrund von Gestationsdiabetes (hatte ich in der ersten Schwangerschaft), würden diese Monate dann also nicht in die Berechnung des EG einfließen?
Es wäre super, wenn Sie mir dazu noch einmal Auskunft geben könnten
Mit freundlichen Grüßen
Steffi E
von
Steffi E
am 05.03.2020, 11:25
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Deine Nachfrage wird Frau bader nicht lesen.
Wenn du ab April Au sein solltest, können diese Monate ausgeklammert werden. D.h. frühere Lohnabrechnungen werden genommen. Die Krankschreibung muss aber schwangerschaftsbedingt sein
Mitglied inaktiv - 05.03.2020, 12:24
Antwort auf:
In Elternzeit wieder schwanger - Elterngeld? Rückkehr Arbeitsplatz?
Wie Saarlandmami schrieb, du müsstest eine neue Frage stellen, wenn du eine Antwort von Frau Bader willst.
Wenn du im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Elternzeit verlängerst, werden die Monate mit Null Euro in die EG-Berechnung einfließen.
Wenn du bei deiner Frage b) an ein teilweises Beschäftigungsverbot gedacht haben solltest, würdest du ja die Differenz zu deinem regulären Gehalt ohne BV trotzdem ausbezahlt bekommen (und dein Arbeitgeber könnte sich diese aus dem Umlageverfahren von der Krankenkasse zurückerstatten lassen). Insofern würden die Monate fürs EG genauso zählen, als wenn du deine normale Stundenzahl arbeitest. Anders wäre es natürlich, wenn du ohne attestiertes Beschäftigungsverbot freiwillig die Arbeitszeit reduzierst - dann würde selbstverständlich nur das niedrigere Gehalt zählen.
von
Rotkehlchen
am 05.03.2020, 12:29