Hallo Fr. Bader,
ich bin noch mal, ich bin etwas verwirt,
Ich wollte fragen ob ich das Elternzeit frühzeitig vor der Mutterschutz beenden kann?
denn sie raten allen Frauen vor der Mutterschutz die Elternzeit zu beenden damit man dann vollen Gehalt (14 Wochen) aus bezahlen bekommt. und in diesen Paragraf steht was anderes, was stimmt jetzt?
Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ( § 16 Abs. 3 BEEG)
Eine Vorzeitige Beendigung der Laufende Elternzeit von Müttern wegen einsetzende Mutterschutsfristen für ein weiters Kind ist jedoch nicht möglich.
Ich beschreibe kurz noch mal meine Situation. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt für 2 Kind. Ein Jahr war ich zuhause und ab 2 Jahr gehe ich im meine Elternzeit, Teilzeit Arbeiten 28 Stunden. Jetzt bin ich in 3 Jahr der Elternzeit und mein 3 Kind kommt Anfang Dezember 2014. Also ab 26.10.2014 bin ich in Mutterschutz. Deswegen habe ich wie sie allen anderen Frauen hier in Foren geraten haben meinen Arbeitgeber um Beendigung und Übertragung der restliche 5 Monate von 3 Jahr der Elternzeit gebeten.
der Arbeitgeber hat es abgelehnt.
sie schreiben das ich kein Anspruch habe.
Kann ich die Elternzeit vor beginn der Mutterschutzes des 3 Kindes beänder oder nicht? Und wie hoch wird dann mein Gehalt sein in der Mutterschutz zeit so wie ich in letzte Monate verdient habe oder was ich verdient hätte wenn ich Vollzeit gearbeitet hätte? Wo steht das und wo kann ich das nachlesen.
danke in Voraus
schöne Grüße
von
nata211
am 01.10.2014, 10:33
Antwort auf:
Frühzeitige beändigung der Elternzeit vor der Mutterschutz
Hallo,
der AG scheint keine Ahnung zu haben. Vllt. kann Ihnen dei KK helfen? Sonst kann ich anbieten, ihn anzuschreiben. Dann bitte E-Mail an mich nicola.bader@kanzleibader.de
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.10.2014
Antwort auf:
Frühzeitige beändigung der Elternzeit vor der Mutterschutz
Schau mal in eine aktuelle Version des § 16 Absatz 3 BEEG, hier Satz 3:
Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."
Du kannst also die Elternzeit unterbrechen und Mutterschaftsgeld bekommen.
Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem Vertrag, der dann gilt.
Üblicherweise ist es so, dass man vor den Kindern einen Vollzeitvertrag hat und dann in EZ geht. Ist die EZ (zb durch Unterbrechung) zuende, fällt man wieder auf den Vollzeitvertrag zurück. Es sei denn, man hat für die Zeit nach der EZ etwas anderes vereinbart.
Das ist auch so, wenn man während der Elternzeit "Teilzeit in Elternzeit" macht. In dem Fall ist die Teilzeit an die EZ gebunden, also ohne EZ keine TZ. Auch dann fällt man auf den Vollzeitvertrag zurück.
Diese "Änderung" (arbeitsrechtlich von zB 0 Std auf 40 Std oder auch von 28 Std auf 40 Std) ist eine "nicht nur vorrübergehende Veränderung", die beim MuSchu-Geld zu berücksichtigen ist. Also auch wenn du in der EZ 28 Std gearbeitet hast, hast du im MuSchu (bei Unterbrechung der EZ) Anspruch auf das volle Geld.
Mit der Übertragung der restlichen 5 Monate...
was schreibt denn der AG dazu? Einfach nur "du hast keinen Anspruch" reicht da als Begründung nicht aus.
Hier aus den Richtlininen zum BEEG (Stand 2014), Seite 276:
"Erzwingbar und gegen den Willen der Arbeitgeberseite durchsetzbar ist eine Übertragung nicht. Bei der Entschei-dung über die Zustimmung ist die Arbeitgeberseite allerdings an billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gebunden. Demnach muss die Arbeitgeberseite bei der Entscheidung die wesentli-chen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berück-sichtigen (BAG-Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08)."
In diesem Urteil steht zB drin:
"bb) Die Beklagte (Arbeitgeber) beruft sich darauf, mit zunehmender Dauer der Elternzeit würden die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Mitarbeiters proportional zur Dauer der Elternzeit abnehmen. Darüber hinaus müsse eine geeignete Vertretung gefunden werden. Auch müsse sich die Beklagte "mit der hieraus resultierenden Planungsunsicherheit" abfinden.
Diese abstrakten Erwägungen müssen gegenüber dem Interesse der Klägerin, im Interesse der Betreuung ihrer beiden Kleinkinder die Elternzeit für die Dauer des Zeitraums der Überschneidung iSd. § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG nicht verfallen zu lassen, zurücktreten."
Der AG muss sich also etwas mehr einfallen lassen, wenn der die Übertragung ablehnen will. Geht der Betrieb unter, wenn du in 3 Jahren (nach der EZ für Kind 2) noch weitere 5 Monate fehlst?
Das alles kannst du in diesem Urteil nachlesen, im BEEG und in den Richtlinien des BEEG oder etwas einfacher in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 01.10.2014, 11:45