Hallo guten Tag,
Ich komme gleich auf denn Punkt.
Mein Sohn wurde am 20.09.19 geboren ( wegen einer FG war ich bereits seit 05.01.19 im BV ) meine Elternzeit geht noch bis zum 02.04.21.
Heute habe ich erfahren, das ich erneut schwanger geworden bin.
Ich möchte gerne wieder 1 1/2 Jahre Elternzeit nehmen.
Muss ich dies sofort meinem Arbeitgeber mitteilen?
Und, habe ich jetzt ein Kündigungsschutz?
Wie läuft das mit dem Geld weiter?
Vielen Dank im Voraus.
von
LeFyNi
am 11.07.2020, 18:17
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.07.2020
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
EG wird wieder nach dem Einkommen der 12 Monate vor der Geburt, wobei die Monate ausgeklammert werden wo du Mutterschaftsgeld bekommen hast. Und längstens 14 Monate EG. Falls du also nur Basis-EG beziehst solltest du dringend den letzten Monat in EG Plus ändern lassen, für Juli klappt das ja nicht mehr. ich würde es aber probieren, also Montag direkt ans Telefon. So hast du weniger Nullrunden. Den ich denke nicht das du planst in der EZ zu arbeiten, oder? Falls da doch was mit dem AG vereinbart war, umso besser, das würde dein neues EG erhöhen. Den auch wenn du bereits EG Plus bekommst, alles ab dem 15ten Lebensmonat bis zum neuen Mutterschutz wird mit 0 € in das das neue EG einfließen. Gehen wir von EG Plus aus, und das du aktuell etwa in der 5ten SSW bist, wären Dezember und evtl Januar - je nach Beginn des Mutterschutzes - mit 0 € im neuen EG. Mit Basis-Eg wären es eben bis zu 2 Nullrunden mehr. Mal so grob überschlagen da keine genauen Daten.
Ein BV in der jetzigen Schwangerschaft ist nur Thema wenn du mit deinem AG vereinbart hattest in der EZ zu arbeiten. Dann könnte es über die vereinbarte TZ-Beschäftigung eines geben. Vorzeitig beenden um ins BV zu gehen ist nicht möglich da der AG der Verkürzung in dem Falle zustimmen muss.
Zum neuen Mutterschutz, der ja noch in der laufenden EZ beginnen wird, unbedingt die EZ beenden. Das musst du selbst aktiv machen. Damit bekommst du dann das volle Mutterschaftsgeld. Ansonsten gibt es deutlich weniger. AG kann das auch nicht verbieten. Das was an EZ vom ersten Kind nicht genommen werden konnte, kannst du später nehmen. Hast Zeit bis das Kind 8 Jahre alt wird.
Und nein, du musst dem AG nicht sofort Bescheid geben. Solltest aber der der Fainess halber nicht erst am ersten Arbeitstag nach der EZ verkünden oder zum neuen Mutterschutz. Kannst also in Ruhe die erste kritische Zeit abwarten.
Kündigungsschutz hast du ab sofort, aktuell noch wegen der EZ, nach der EZ wegen der Schwangerschaft bzw bereits neuen Mutterschutz und gegebenenfalls erneuter Elternzeit.
Ach ja, solltest du das EG auf die 1,5 Jahre gesplittet haben, lasse das unbedingt zum neuen Mutterschutz auszahlen. Du kannst das was noch nicht genommen wurde dann nachträglich in Basis ändern lassen. Ansonsten würde das EG mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet werden, wäre doch blöde oder?
von
Felica
am 11.07.2020, 19:34
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Bezieht du Basis EG oder EG plus
Wann beginnt Mutterschutz Kind 2
Grundsätzlich zählen wieder die 12 Monate vor Geburt.
Monate mit EG bezug bis zum 12. Lebensmonat bei Basis bzw 14. Lebensmonat werden ausgeklammert, Monate mit Mutterschaftsgeld auch. Alle anderen Monate zählen mit 0€
Bsp. 09/19 - 09/20 bzw 11/20 zählt wie bei Kind 1 weil Elterngeld
Mitglied inaktiv - 11.07.2020, 19:35
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Also ich beziehe Elterngeld Plus bis zum 02.04.21.
Der voraussichtliche ET ist am 30.03.21.
Also wäre es jetzt schonmal gut, mich mit meiner Schwangerschaftsbeaterin zu unterhalten?
von
LeFyNi
am 11.07.2020, 19:59
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Das Ende der Elternzeit ist ungewöhnlich: gut eineinhalb Jahre nach Geburt. Hast Du dich verschrieben? Normal würden eineinhalb Jahre Elternzeit 18 Monate nach der Geburt enden, also am 19. Februar.
von
Andrea6
am 12.07.2020, 12:50